Die Schweigespirale um Transgender-Eingriffe ist durchbrochen – gerichtlich bestätigt
Wie ich vor zwei deutschen Gerichten das Recht auf öffentliche Debatte verteidigte

Aus dem Verfahren, das Sabine Maur seit Anfang dieses Jahres gegen mich führte, bin ich ein weiteres Mal erfolgreich hervorgegangen. In der Berufung vor dem Senat des Kammergerichts Berlin signalisierten die Richter, dass Frau Maur in allen Punkten unterliegen würde. Daraufhin nahm Maur ihre Berufung in der Verhandlung zurück. Das Urteil des Landgerichts Berlin II ist damit rechtskräftig. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss Maur vollständig tragen.
Ich habe mit diesem Erfolg mein Ziel verteidigt: Die Schweigespirale zu durchbrechen, die rund um Transgender-Eingriffe und die Praktiken der verantwortlichen Fachleute und Funktionäre in Deutschland herrscht.
Verteidigung der öffentlichen Debatte zu Transgender-Eingriffen
Sabine Maur, ehemalige Vizepräsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer und ehemalige Präsidentin der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, hatte Anfang des Jahres vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen mich beantragt für einen Tweet über ihre Indikationspraxis und das Teilen eines Videos aus einer Fortbildung.
Schon dieses Verfahren hatte sie zu drei Vierteln verloren. Dabei hätte sie ihr vermeintliches Ziel auch ohne Urteil erreichen können: Das Gericht hatte einen Vergleich vorgeschlagen, der mich zur Löschung von Tweet und Video verpflichtet hätte. Ich war dazu bereit, denn die öffentliche Debatte über ihr Vorgehen durch Medienberichterstattung lief bereits ohne mein Zutun. Mein eigener Thread hatte kaum Reichweite.
Maur lehnte jedoch ab und verlangte ein Urteil. Das Gericht stellte darin fest: Der Videomitschnitt ihres Webinar-Vortrags ist ein Zeugnis der Zeitgeschichte von überragendem öffentlichen Interesse. Er darf verbreitet werden. Meine Kritik an ihrer Indikationspraxis ist zulässig. Drei Viertel der Verfahrenskosten wurden ihr auferlegt.
Sie ist daraufhin aus ihren Ämtern als Vizepräsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer und als Präsidentin der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz zurückgetreten.
Dennoch hatte sie gegen das Urteil Berufung vor dem Kammergericht Berlin eingereicht. Ich legte daraufhin Anschlussberufung ein, um auch die einzige Aussage zurückzugewinnen, die das Landgericht mir untersagt hatte.
Mir wurde von mehreren Seiten unterstellt, ich würde eine „transfeindliche Hasskampagne“ führen, meine Motivation sei Hass auf „Transmenschen“ und meine Kritik an den Verantwortlichen für genderaffirmative Eingriffe sei „medical harassment“. Diese Unterstellungen haben sich vor keinem der beiden Gerichte bestätigt: Das Landgericht Berlin II hat meine Äußerungen inhaltlich geprüft und für zulässig erklärt. Der Äußerungsrechtssenat des Kammergerichts gab zu erkennen, dass er mir sogar in dem letzten verbliebenen Punkt recht geben würde.
Die „transfeindliche Hasskampagne“ – eine legitime öffentliche Diskussion auf Ebene von Wallraff-Investigativrecherchen
Der Vorsitzende Richter beleuchtete jeden Aspekt des Rechtsstreits ausführlich. Nach dem Verhandlungsverlauf gab der Senat zu erkennen, dass die Berufung voraussichtlich insgesamt zurückzuweisen wäre und dass meine Anschlussberufung voraussichtlich Erfolg hätte.
Zur Weiterverbreitung des Videos ordnete der Senat den Fall in die Tradition des investigativen Journalismus ein: Die maßgebliche Ausnahmevorschrift des § 201 Abs. 2 S. 3 StGB wurde 1990 geschaffen nach einem Verfahren gegen Günter Wallraff. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass es möglich sein muss, einen Missstand auch dann zu veröffentlichen, wenn dadurch die Vertraulichkeit des Wortes gebrochen wird. Voraussetzung ist eine gewisse Fallhöhe.
Diese Fallhöhe sah der Senat hier als gegeben an: Maur sei eine prominente Stimme und Verbandsvertreterin gewesen, sie habe an der Erstellung einer Behandlungsleitlinie mitgewirkt. Ihre Äußerungen in dem Webinar seien vor diesem Hintergrund von überragendem öffentlichen Interesse. Ich habe mich durch die Weiterverbreitung nicht strafbar gemacht.
Auch meine Äußerung, Maur vermittle die Vorstellung der Affirmation als einzige Behandlungsoption, bewertete der Senat als zulässige – wenn auch zugespitzte – Meinungsäußerung. Er verwies dabei auf die von Maur mitverfasste Leitlinie selbst, die Therapieansätze mit lenkender Zielrichtung als unethisch einstuft, sowie auf Maurs eigene öffentliche und schriftsätzliche Äußerungen.
Bemerkenswert war dabei die Einordnung des Senats, wie meine Äußerungen zu verstehen sind: Nicht als Herabsetzung der Person, sondern als überspitzte Kritik an einer Behandlungs- und Indikationspraxis, die Maur in dem Webinar selbst beschrieben hat.
Ich habe Sabine Maur nicht beleidigt, verächtlich gemacht oder als Person angegriffen. Ich habe zugespitzt kritisiert, was sie tut und was sie anderen empfiehlt. Zuspitzung ist das gute Recht jeder Meinungsäußerung, und sachbezogene Kritik ist keine Schmähung. Zwei Gerichte haben das nun bestätigt.
Selbst zu der Äußerung, die das Landgericht mir untersagt hatte, gab der Senat zu erkennen, dass er sie für zulässig hält – und zwar unabhängig davon, ob man sie im Kontext des Videos oder alleinstehend betrachtet. Der Anschlussberufung wäre voraussichtlich stattgegeben worden.
Vor zwei Gerichten die Debatte verteidigt
Nach den Darlegungen des Senats, einem längeren Plädoyer des Antragstellervertreters und zwei Unterbrechungen – die letzte für ein Telefonat mit Maur – nahm ihre Seite die Berufung zurück.
Die Konsequenzen: Das Urteil des Landgerichts Berlin ist rechtskräftig. Die dort getroffenen Feststellungen – zur Zeitgeschichte, zum öffentlichen Interesse, zu Maurs Verhalten – sind endgültig. Über meine Anschlussberufung wird nicht mehr entschieden; sie war an die Berufung gekoppelt und entfiel mit deren Rücknahme. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt Maur nach § 516 ZPO vollständig.
Ich wurde von Frau Maur vor zwei Gerichte gebracht und habe mein Ziel erfolgreich verteidigt: Die öffentliche Debatte über ihr Vorgehen und die Trans-Medizin ist erlaubt.
Funktionäre der Trans-Medizin müssen sich – gerichtlich bestätigt – öffentlicher Debatte stellen
Ein Rückblick auf sechs Monate: Im Januar 2026 teilte ich ein Video, das seit vier Monaten öffentlich im Netz stand, und kommentierte es. Sabine Maur mahnte mich ab. Ich unterschrieb nicht. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht schlug einen Vergleich vor – ich war bereit, sie lehnte ab und verlangte ein Urteil. Sie verlor im Wesentlichen und trat von ihren Ämtern zurück. Sie legte Berufung ein. Der Senat des Kammergerichts gab zu erkennen, dass sie vollständig unterliegen würde. Sie zog zurück.
Zwei Gerichte haben sich mit meinen Äußerungen befasst. Keines hat mir Hass attestiert, keines eine Kampagne, keines Diskreditierung. Geprüft wurde der Inhalt – und der Inhalt hielt stand. Das Video, das eine Kammerfunktionärin dabei zeigt, wie sie Kollegen erklärt, ein abrechnungsrelevantes Detail gegenüber den Krankenkassen wegzulassen, darf die Öffentlichkeit sehen. Sie hat, so das rechtskräftige Urteil, ein Recht darauf.
Wer meine Arbeit weiterhin als „Hetzkampagne” bezeichnet, argumentiert damit nicht mehr gegen mich, sondern gegen zwei deutsche Gerichte.
Dieser Erfolg ist ein Erfolg von vielen
Dieses Verfahren war nur durchzustehen, weil viele Menschen es mitgetragen haben – und schon allein mein Rechtshilfefunder bei Frauenheldinnen zeigte, wie viele Menschen ein Interesse daran haben, dass ich die Debatte verteidige. Ich danke allen, die für meinen Rechtshilfefunder gespendet haben, allen, die meinen Aufruf dazu geteilt und mir Mut zugesprochen haben, Frauenheldinnen e.V. und Eva Engelken, die mit ihrem Verein diese Unterstützung ermöglichen, Medien, die mit mir gesprochen haben und zu dem Thema berichtet haben und meinem Anwalt Dr. Roman Lammers, der dieses Verfahren durch zwei Instanzen mit größter Präzision geführt hat.
Der Kampf um die Deutungshoheit über die „Transgender-Medizin“, ihre Akteure und Verantwortlichen in Deutschland, über den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Frauen und Mädchen, über Ethik in der Medizin und über die Kassenfinanzierung fragwürdiger Eingriffe ist damit nicht vorbei. Aber eines steht jetzt rechtskräftig fest: Er darf öffentlich geführt werden.
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