Nichtbinär — undefiniert, unbewiesen, kassenpflichtig
Wie Gesundheitsministerin Warken das Parlament umgeht und was der Fall Sabine Maur dabei enthüllt
1. Ein Video, ein Geständnis, ein Rücktritt
Am 23. März 2026 legte Sabine Maur ihre Vizepräsidentschaft der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und die Präsidentschaft der Psychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz nieder.1 2 Der Anlass war unter anderem ein durchgesickertes Video einer Fortbildung für Psychotherapeuten, in dem Maur Folgendes empfiehlt: Wenn Patienten sich als „nichtbinär“ erklären, sollten Therapeuten diesen Umstand gegenüber der Krankenkasse besser verschweigen — denn „nichtbinär“ werde von den Kassen regelmäßig als Ausschlusskriterium gewertet. Die geltende Rechtslage nannte sie dabei „beknackte ethische Konflikte“.3
Maur, eine der Schlüsselautoren der offiziellen deutschen Behandlungsleitlinie für Kinder und Jugendliche mit einer sogenannten „Geschlechtsinkongruenz“, wusste also, dass der Kostenerstattungsanspruch für sogenannte nichtbinäre Personen rechtlich bisher nicht existiert.
Maur hatte versucht mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen mich die kritische Diskussion über ihr Vorgehen und die Verbreitung des Videos gerichtlich zu stoppen. Sie verweigerte einen Vergleich, verlangte ein Urteil und verlor vor dem Landgericht Berlin zu Dreiviertel (das Verfahren wurde der Website von Frauenheldinnen und auf meinem Substack ausführlich dokumentiert).4 Das Video wurde zum Zeugnis der Zeitgeschichte.
Was sich hier zeigt, ist ein System, dem bewusst ist, dass seine eigenen Grundlagen nicht tragen und das diese Erkenntnis um jeden Preis verbergen will. Zugleich zeigen sich interessante zeitliche Zusammenhänge.
Die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hatte am 28. Januar 2026 still und ohne parlamentarische Debatte den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, genau jene Versorgungsstrukturen als Kassenleistung zu etablieren, die Maur selbst als rechtlich nicht gedeckt behandelt hat.56 Interessant ist, das bemerkenswerte Timing, dass Frau Maurs Abmahnung gegen mich zwei Tage zuvor eingegangen war. In Folge hatte auch die WELT über den Vorgang berichtet und wurde mit rechtlichen Schritten bedroht.7 Die öffentliche kritische Debatte sollte also scheinbar verhindert werden.
Dazu passt, dass verschiedene Verbände8 nun versuchen, das Urteil gegen Maur als transfeindliche Kampagne darzustellen und als politischen Hebel zu nutzen. Die Argumentation lautet: Das Urteil habe verdeutlicht, dass nichtbinäre Patienten de facto vom Kostenerstattungssystem ausgeschlossen sind — also müsse die Politik endlich eine Regelung schaffen. Frau Maur wird dabei als Opfer dargestellt, obwohl sie selbst das Verfahren eingeleitet, einen Vergleich verweigert und ein Urteil kassiert hatte, das ihr berufsrechtswidriges Verhalten bescheinigt.
Das Urteil, das Maur für ihr Verhalten zur Rechenschaft zieht, wird also zur Begründung für genau die politische Forderung, die Maurs Verhalten erst notwendig gemacht hatte. Offenbar hätte man diese Vorgänge lieber unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgesetzt. Dieses Kalkül ist durch meine Weigerung, die Abmahnung zu unterzeichnen, gründlich gescheitert.
Dieser Artikel erklärt, wie all das möglich ist, warum es rechtswidrig ist, und warum Frauen und Mädchen unmittelbar betroffen sind.
2. Was „nichtbinär“ ist — und was es nicht ist
Was ist eigentlich eine „nichtbinäre Genderidentität“? Die ehrliche Antwort lautet: eine Selbstidentifikation ohne biologischen, neurologischen oder genetischen Nachweis.
2.1 Die akademisch-aktivistische Herkunft des Begriffs
Der Begriff entstammt dem US-amerikanischen Queer-Aktivismus der frühen 1990er Jahre. Die Aktivistin Riki Anne Wilchins prägte 1995 den Vorerläuferbegriff „genderqueer“ im Newsletter der Transsexual Menace als politischen Sammelbegriff – ausdrücklich für Transvestiten, Crossdresser, Transsexuelle und alle, die Geschlechtsnormen unterlaufen.9 Der eigentliche Begriff „nichtbinär“ tauchte erst um das Jahr 2000 auf und verbreitete sich massenhaft erst in den frühen 2010er Jahren über Social Media.10 Judith Butler lieferte mit Gender Trouble (1990) eine akademische Theorie des Geschlechts als Performanz, war jedoch nicht der Ursprung des Begriffs und outete sich selbst erst 2019 als nichtbinär. Butler lieferte also eine nachträgliche intellektuelle Legitimation, war aber nicht die Entstehungsquelle.
2.2 Fehlende wissenschaftliche Grundlage
Was ist die wissenschaftliche Grundlage dieser Kategorie? Es gibt keine. Alle Säugetiere, einschließlich des Menschen, sind im Rahmen ihrer Fortpflanzungsbiologie in zwei Geschlechtern organisiert. Die bekannten Variationen der Geschlechtsentwicklung (sog. Differences of Sex Development / DSDs, im Volksmund „Intersexualität“) sind seltene Entwicklungsabweichungen, kein drittes Geschlecht. Es gibt keinen Biomarker, keine Gehirnanatomie, keine genetische Signatur für eine „nichtbinäre Genderidentität“.
Die American Psychological Association (APA) erkennt selbst an, dass die empirische Forschungsgrundlage für nichtbinäre Identitäten unzureichend ist.11 Der britische Cass Report (2024) stellt fest, dass der Anstieg der eines Unwohlseins mit dem eigenen Körper und Geschlecht („Genderdysphorie“) bei Jugendlichen durch psychosoziale Faktoren erklärbar ist, nicht durch biologische.12 Die Kinder- und Jugend-Leitlinie des AWMF aus dem Jahr 2025 konnte wegen fehlender kontrollierter Wirksamkeitsnachweise und insgesamt unsicherer Evidenzlage nicht einmal den Status einer evidenzbasierten S3-Leitlinie erreichen — sie wurde auf die niedrigere S2k-Stufe (rein konsensbasiert) herabgestuft und ist umstritten.13
„Nichtbinär“ ist somit kein medizinischer Befund. Es ist eine Selbstbeschreibung, die in einer spezifischen kulturellen und akademischen Tradition des englischsprachigen Raums der 1990er Jahre entstanden ist.
3. Die Zirkellogik: Wie Identitätspolitik zur Kassenpflicht werden soll
Wenn „nichtbinär“ keine wissenschaftliche Grundlage hat, wie ist diese Kategorie dann in deutsche Behandlungsleitlinien und schließlich in die Rechtsprechung eingezogen?
Die Antwort ist ein Mechanismus, den man als epistemischen Zirkel bezeichnen kann. Jede Stufe verleiht der vorherigen Legitimation, ohne dass an irgendeinem Punkt eine unabhängige externe Evidenzbewertung nach den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin stattgefunden hat.
Die Wurzeln dieses Zirkels reichen in die 1970er Jahre zurück, als die WPATH (World Professional Association for Transgender Health) noch unter dem Namen Harry Benjamin International Gender Dysphoria Association agierte. Schon damals basierte die Kategorie Transsexualismus nicht auf biologischen Befunden, sondern auf Selbstauskunft, aber es gab zumindest institutionelle Hürden. Diese wurden Schritt für Schritt mit dem Argument der Diskriminierung abgebaut. Am Ende steht die vollständige Selbstdiagnose und Selbstbehandlung.
Die einzelnen Schritte:
Schritt 1 — Aktivismus wird zur Expertenposition
Internationale aktivistisch ausgerichtete Organisationen wie die WPATH erstellen seit den 70er Jahren Behandlungsleitlinien – die „Standards of Care“ (SOC). Diese setzen den Rahmen für medizinische Behandlungen. Die SOC-7 der WPATH (2012) erwähnt gendernonkonforme Personen, enthält aber noch kein eigenes Kapitel für nichtbinäre Identitäten. Der Begriff war zu diesem Zeitpunkt im Deutschen noch kaum gebräuchlich. Die SOC-Dokumente beruhen auf Expertenkonsens, an dem Aktivisten beteiligt wurden. Eine unabhängige externe Evidenzbewertung nach den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin fand nicht statt. Der Cass Review (2024) bewertete die SOC-8 ausdrücklich als Leitlinie ohne „developmental rigour and transparency”.14
Schritt 2 — Die Sonderrolle des DSM-5
Die Diagnose „Genderdysphorie” im DSM-5 (2013) ist unter den psychiatrischen Diagnosen ein Sonderfall — die einzige, bei der der Patient die Diagnose im Kern selbst stellt, die gewünschte Behandlung selbst bestimmt und diese Behandlung zu irreversiblen körperlichen Eingriffen führt. Kein anderes psychiatrisches Krankheitsbild kennt dieses Prinzip: Weder bei Anorexie noch bei Body Dysmorphic Disorder wird der Behandlungswunsch des Patienten zur Behandlungsgrundlage. Die Arbeitsgruppe, die diese Diagnose entwickelte, war personell mit dem WPATH-Netzwerk verflochten. Eine unabhängige wissenschaftliche Validierung war auch das nicht.15
Schritt 3 — Nationale Leitlinie greift internationalen Klassifikationen vor
Die AWMF-S3-Leitlinie für Erwachsene (Oktober 2018) bezieht sich ausdrücklich auf ICD-11 und DSM-5 und schließt explizit nichtbinäre Personen als Behandlungssuchende ein, obwohl die ICD-11 zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht verabschiedet war (sie folgte erst Mai 2019) und WPATH noch kein eigenes Nichtbinär-Kapitel hatte (das kam erst 2022 mit SOC-8). Die Leitlinie hat also nicht internationale Klassifikationen nachvollzogen, sondern ihnen teilweise vorgegriffen. Die Evidenzbasis stammt aus demselben Forschernetzwerk wie die Leitlinie selbst. Die Evidenz ist überwiegend Grad III, der niedrigste Evidenzgrad im AWMF-System. Das bestätigt die Leitlinie indirekt selbst: Die 2025 verabschiedete S2k-Leitlinie für Kinder und Jugendliche hält ausdrücklich fest, dass sie „aufgrund der insgesamt unsicheren Evidenzlage zur Wirksamkeit von Interventionen keine evidenzbasierten Empfehlungen” enthalten kann. Die S3-Leitlinie für Erwachsene lief im Oktober 2023 ab und ist seitdem offiziell ungültig. Eine neue S3 für Erwachsene wird erst 2027 erwartet.16
Schritt 4 — Internationale Klassifikation übernimmt
Die WHO verabschiedet die ICD-11 (Mai 2019, in Kraft seit Januar 2022) mit der Kategorie „Geschlechtsinkongruenz” (HA60), entpathologisiert sie und schließt nichtbinäre Identitäten ausdrücklich ein. Die ICD-11-Arbeitsgruppe zur Geschlechtsinkongruenz wurde dabei maßgeblich von Personen geprägt, die im WPATH-Netzwerk aktiv waren — eine unabhängige wissenschaftliche Validierung war das nicht. WPATH folgt 2022 mit der SOC-8, die erstmals ein eigenes Kapitel für nichtbinäre Personen enthält — gleichzeitig mit einem Kapitel für sogenannte Eunuchen, ohne biologische Grundlage für beide Kategorien.
Der Translobbyverband dgti e.V. forderte in ihrem Kommentar zum SOC-8-Entwurf, das Eunuchen-Kapitel mit dem Nichtbinär-Kapitel zusammenzulegen, da die medizinischen Behandlungsempfehlungen einander glichen. Das würde bedeuten: Eingriffe, die auf die vollständige Entfernung primärer Geschlechtsmerkmale abzielen, wären künftig als Nichtbinär-Leistungsanspruch einzustufen.17
Entscheidend für die deutsche Rechtslage: Die ICD-11 ist sozialrechtlich in Deutschland bis heute nicht eingeführt. Die GKV (gesetzliche Krankenversicherung) operiert weiterhin auf Basis der ICD-10, Code F64.0 — ein Code, der ausschließlich binäre Transsexualität abdeckt.18
Schritt 5 — Deutsches Gericht erklärt Leitlinie zum „Stand der Wissenschaft“
Das Bundessozialgericht schreibt in seinem Urteil vom 19. Oktober 2023: „Der in der aktuellen S3-Leitlinie wiedergegebene Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse umfasst ausdrücklich auch non-binäre Geschlechtsinkongruenzen.” Das Gericht setzt die Leitlinie mit der Wissenschaft gleich, obwohl die einschlägige Leitlinie zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war und ihre Evidenzbasis überwiegend Grad III entsprach. Entscheidend für die richtige Einordnung: Das BSG hat damit keine Erstattungspflicht für nichtbinäre Personen begründet. Es hat die Frage dem parlamentarischen Gesetzgeber überantwortet – nicht der Ministerin.19
Schritt 6 — Aus dem Zirkel wird Gesundheitspolitik
Warken beauftragt den G-BA am 28. Januar 2026, auf Basis dieser Leitlinien eine GKV-Erstattungsrichtlinie zu entwickeln — und umgeht dabei bewusst das Methodenbewertungsverfahren nach §135, das das BSG als zuständige Verfahrensform bezeichnet hat. Selbst wenn man die Beauftragung nicht als unzulässige Weisung an ein Selbstverwaltungsorgan wertet: Das BSG hat unmissverständlich festgestellt, dass die gesetzliche Grundlage zuvörderst vom Bundestag zu schaffen ist. Ohne diesen parlamentarischen Schritt kann der G-BA keine rechtssichere Richtlinie erlassen — er würde auf Sand bauen.20
Der legislative Weg in deutsches Recht
Der medizinische Zirkel verläuft nicht allein. Parallel dazu wurde „nichtbinär” auf dem legislativen Weg in deutsches Recht eingeführt – konsequent ohne Definition.
Im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) tauchte „nichtbinär“ erstmals 2021 im Gesetzestext auf, und zwar ausgerechnet im Kontext der Förderung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher.
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) verpflichtete den Gesetzgeber zur dritten Option im Personenstandsrecht. Dies war eine Regelung, die ausschließlich für Personen mit nachgewiesenen Störungen der Geschlechtsentwicklung vorgesehen war. Ab 2019 war der Eintrag „divers” in Personenstandsdokumenten möglich, aber weiterhin nur mit medizinischem Nachweis einer DSD. Die Regelung wurde von Transaktivisten für einen Personenstandswechsel ohne Überprüfung gemäß damals noch geltenden Transsexuellengesetz unterwandert.21
Mit dem Selbstbestimmungsgesetz vom 1. November 2024 entfiel auch diese Voraussetzung. Nun genügt eine reine Selbstdeklaration.
In keinem dieser Gesetze ist „nichtbinär” definiert. Was im Personenstandsrecht steht, dient im nächsten Schritt als Argument für GKV-Leistungsansprüche. So schließen sich legislativer und medizinischer Pfad zusammen.
Am Ende dieser Ketten stehen von der Allgemeinheit über die Krankenkassen zu finanzierende unbegrenzte Wunscheingriffe für eine Kategorie, die auf Selbstauskunft beruht und deren Existenz nie wissenschaftlich nachgewiesen wurde. In den USA gipfeln Eingriffe für sogenannte „Nonbinäre“ in sogenannten Nullification surgeries,22 bei denen alle primären und sekundären Geschlechtsmerkmale entfernt werden.
Sabine Maur kennt diese Zirkel. Deshalb empfahl sie in ihrem Video, die Kassenseite zu täuschen: Sie wusste, dass der Kreislauf an genau dieser Stelle – beim Kostenerstattungsrecht – noch nicht geschlossen war. Das Bundessozialgericht hatte ihn im Oktober 2023 auseinandergerissen.
4. Das BSG-Urteil 2023: Was es wirklich sagt
Das Urteil des BSG vom 19. Oktober 2023 (B 1 KR 16/22 R) wird von der Transverbänden und genderaffirmativ arbeitenden Ärzten und Therapeuten als ein für sie ungünstiges Urteil beschrieben, das dringend korrigiert werden müsse. Das Gericht hat jedoch etwas Fundamentales festgestellt, das die gesamte bisherige Praxis der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) infrage stellt.
4.1 Neue Methoden brauchen G-BA-Empfehlung
Das Gericht hat festgestellt: Geschlechtsangleichende Operationen sind neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Sinne des §135 Abs. 1 SGB V.23 Das bedeutet: Es gilt das sogenannte „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“.24 Eine neue Methode darf zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erst erbracht werden, wenn der G-BA sie ausdrücklich empfohlen hat – nach Nutzenbewertung, Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Diese Empfehlung fehlt vollständig. Der G-BA hatte sich seit seiner Gründung 2004 mit sogenannten „Transitionsbehandlungen“ nie grundlegend beschäftigt. Die bisherige GKV-Erstattung erfolgte ohne gesetzliche Grundlage.
4.2 Der parlamentarische Gesetzgeber ist gefragt
Das BSG schreibt weiter, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage „zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber“ obliege,25 weil es sich im Grenzbereich zwischen Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht befinde. Damit wird eine direkte Aufforderung an den Bundestag ausgesprochen – nicht an die Gesundheitsministerin.
Der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken verstand dies. Er schrieb mehrfach ans Bundesgesundheitsministerium, zuletzt am 3. Dezember 2024:26 Ein Methodenbewertungsverfahren nach §135 „wäre aufgrund der hohen methodischen Anforderungen auf Basis des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnisse nach den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin ungewiss.“ Noch deutlicher: „Die aktuelle Evidenzlage ist in Hinblick auf einen Großteil der Maßnahmen spezifisch zur Linderung einer bestehenden oder Vorbeugung einer drohenden Geschlechtsdysphorie unzulänglich.“
Hecken hatte bereits im Juni 2024 gegenüber dem Tagesspiegel eingeräumt: Im Fall einer Methodenbewertung „hätte die Evidenzgrundlage nicht gereicht, um einen positiven Nutzen für die verschiedenen Maßnahmen zu belegen.“ Wäre das Verfahren negativ ausgefallen, „hätten die Kassen die Behandlungen grundsätzlich nicht mehr erstatten dürfen, selbst, wenn sie wollten.“27
Hecken drängte deshalb auf eine gesetzliche Sonderregelung: Einen neuen §27c SGB V, der genderaffirmative Eingriffe jenseits der normalen Erstattungslogik regeln würde.28 Eine solche Sonderregelung hätte parlamentarisch diskutiert und verabschiedet werden müssen. Das ist nicht geschehen.
Der GKV-Spitzenverband hatte derweil klargestellt: Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sei „eine Ausweitung der Anspruchsberechtigung auf nicht-binäre Personen nicht möglich.“29 30
5. Warkens Trick: §116b statt §135
Nina Warken hat die gesetzliche Änderung des SGB V nicht vorgenommen. Stattdessen hat sie am 28. Januar 2026 den G-BA direkt beauftragt31 – und zwar nicht über §135, also nicht über das Methodenbewertungsverfahren, das das BSG-Urteil fordert – sondern über §116b SGB V, die Regelung für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV).
In ihrer Beauftragung schreibt Warken ausdrücklich, dass kein Methodenbewertungsverfahren erforderlich sei, da es zu „komplex und zeitaufwendig“ sei.32Stattdessen solle der G-BA „den diagnostischen und therapeutischen Behandlungsumfang festlegen.“
Die Beauftragung wurde in der G-BA-Jahrespressekonferenz vom 20. Januar 2026 – also neun Tage vor dem Beauftragungsschreiben – mit keinem Wort erwähnt.33 Erst Ende März 2026, als der Tagesspiegel darüber berichtete, wurde die Öffentlichkeit überhaupt informiert.34 Der G-BA hat am 19. März 2026 mit der Arbeit begonnen und hat ein Jahr Zeit.35
Warken tut so, als setze sie den Auftrag des Bundessozialgerichts um. Das Gericht hatte aber genau das Gegenteil gefordert: Es hat den Bundestag für zuständig erklärt – nicht das Ministerium. Die drei folgenden Punkte belegen, warum ihr Vorgehen rechtswidrig ist.
5.1 Drei Rechtsbrüche
5.1.1 Der direkte Widerspruch zum BSG-Urteil.
Das Bundessozialgericht hat „Transitionsbehandlungen“ explizit als neue Methoden nach §135 Abs. 1 SGB V klassifiziert.36 Warken weist den G-BA an, genau das Verfahren zu umgehen, das das höchste Sozialgericht als notwendig bezeichnet hat. Das eigene G-BA-Infoblatt hält fest: Neue Methoden sind erst erstattungsfähig, wenn der G-BA ihren Nutzen sowie die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit ausdrücklich anerkannt hat.37 Eine G-BA-Richtlinie, die auf diesem Weg entsteht, ist gerichtlich angreifbar.
5.1.2 Fehlende gesetzliche Grundlage für „nichtbinär“
§116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe i SGB V listet „Transsexualität“ als erstattungsfähige Erkrankung — bezogen auf den ICD-10-Code F64.0, also das binäre Bild der Transsexualität.38 Nichtbinäre Identitäten sind in diesem Katalog nicht aufgeführt. Der Auftrag, „weitere behandlungsbedürftige Formen der Geschlechtsinkongruenz“ einzubeziehen, hat in §116b keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
5.1.3 Fehlende demokratische Legitimation
Der Koalitionsvertrag 2025 enthält kein Wort über die GKV-Erstattung von „Transitionsbehandlungen“.39 Warken handelt ohne parlamentarisches Mandat, ohne öffentliche Debatte und ohne Transparenz. Sie schafft durch einen Verwaltungsauftrag an ein nachgeordnetes Selbstverwaltungsgremium Leistungsansprüche, für die das höchste Sozialgericht eine parlamentarische Regelung gefordert hat.
6. Was auf dem Spiel steht
Diese Debatte wird in der Regel in einer Weise, als betreffe sie ausschließlich die Personen, die Behandlungen wünschen. Das ist jedoch verkürzt. Tatsächlich berührt die geplante G-BA-Richtlinie mehrere gesamtgesellschaftliche und frauenrechtliche Grundfragen.
6.1 Solidargemeinschaft und Ressourcenverteilung
Die GKV ist eine Solidargemeinschaft. Leistungen, die aus ihr finanziert werden, müssen Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nachweisen. Das ist der Schutz aller Versicherten, einschließlich der Frauen, die für reproduktive Gesundheit, Verhütung, Geburt und gynäkologische Versorgung auf diese Mittel angewiesen sind. Hormonelle und chirurgische Eingriffe ohne Evidenzgrundlage für eine Kategorie ohne biologischen Nachweis belasten diese Gemeinschaft.
6.2 Schutz von Mädchen und jungen Frauen
Der Anstieg der Diagnosen einer sogenannten „Genderdysphorie“ – also das Leiden am eigenen Körper und Geschlecht – betrifft überwiegend Mädchen und junge Frauen. Neuere Studien zeigen, dass der Wunsch nach Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht bei Jugendlichen in der Mehrheit der Fälle im Erwachsenenalter nicht mehr besteht.40 41 Irreversible Eingriffe – Mastektomie, Gebärmutterentfernung, Hormonbehandlung – bei Minderjährigen oder jungen Erwachsenen, die möglicherweise aus dem Hadern mit ihrem Körper herauswachsen, sind eine Frage des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit von Mädchen.
6.3 Frauen als Kategorie
Eine Gesundheitsversorgung, die auf dem Prinzip beruht, dass Geschlecht reine Selbstdefinition ist, hat Konsequenzen für frauenspezifische Statistiken, frauenspezifische Gesundheitsleistungen und den Zugang zu Frauenräumen und -einrichtungen. Die Entkoppelung von biologischem Geschlecht und rechtlichem Geschlechtseintrag macht es zunehmend schwierig, geschlechtsspezifische Daten zu erheben und auf ihrer Grundlage Frauen zu schützen.
6.4 Der feministische Einwand: Nonbinär löst das Grundproblem nicht
Der originär feministische Standpunkt ist: Das biologische Geschlecht sollte nicht bestimmen, welche Ausdrucksformen, Interessen, Berufe oder Möglichkeiten ein Mensch hat. Das ist der Kern des feministischen Befreiungskampfs: Nicht die Abschaffung des Geschlechtsbegriffs, sondern die Befreiung von Geschlechterstereotypen („Gender“).
Eine Frau zu sein, bedeutet nicht, dass man feminin sein, Röcke tragen oder Hausarbeit mögen muss. Ein Mann zu sein, bedeutet nicht, dass man keine Gefühle zeigen oder keine Pflege-Berufe wählen darf. Wenn diese Grundeinsicht konsequent verfolgt wird, löst sich der große Teil der Leidensgeschichten, die hinter dem Label „nichtbinär“ stehen, auf. Nicht Körpermodifikation ist die Lösung, sondern eine Aussöhnung mit dem eigenen Körper und gesellschaftliche Veränderungen zugunsten von Mädchen und Frauen.
Das Label „nichtbinär“ bietet eine Scheinlösung an, der eine realitätsferne Weltanschauung zugrundeliegt und die körperschädigende Eingriffe glorifiziert. Frauen werden dauerhaft von Eingriffen abhängig gemacht, statt ihre Autonomie und ihr Selbstvertrauen zu stärken.
6.5 Die finnische Registerstudie 2026: Psychische Belastung steigt nach Transition
Eine im April 2026 in Acta Paediatrica veröffentlichte finnische Registerstudie mit 2.083 Betroffenen und 16.643 gematchten Kontrollpersonen widerspricht dem zentralen Versprechen der trans-affirmativen Versorgung direkt. Die psychiatrische Morbidität stieg von 45,7 % vor auf 61,7 % nach Erstklinikkonsultation — während die Kontrollgruppe bei 14,6 % stagnierte. Die Autoren schlussfolgern: Schwere psychiatrische Störungen verringern sich nach medizinischer Transition nicht; in einigen Fällen ist eine Verschlechterung zu beobachten.42
Für die G-BA-Entscheidung ist das direkt relevant: Wenn das zentrale Erstattungsargument — die Behandlung lindere den Leidensdruck — durch die umfangreichste Registerstudie nicht belegt wird, entfällt dieser Erstattungsgrund. Transaktivisten haben die Studie kritisiert,43 doch auch die Kritiker können nicht bestreiten, was Hecken längst eingeräumt hat: Die Evidenz reicht für eine positive Nutzenbewertung nicht aus.44
6.6 §1631c BGB: Das ignorierte Sterilisationsverbot
„Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in eine Sterilisation einwilligen.“ (§ 1631c BGB)
Dieses Verbot ist absolut — unabhängig vom Motiv, unabhängig davon, ob die Sterilisation primäres Ziel oder Nebenfolge einer Behandlung ist. Eine 2025 veröffentlichte strafrechtliche Analyse von Wörner, Windsberger und Roessner kommt zu dem Ergebnis: Die Standardkombination aus Pubertätsblockern und gegengeschlechtlichen Hormonen führt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu dauerhafter Infertilität — und könnte damit unter dieses absolute Verbot fallen. Die elterliche Einwilligung wäre dann unwirksam; behandelnde Ärztinnen und Ärzte riskierten Strafbarkeit wegen Körperverletzung. Eine G-BA-Richtlinie, die entsprechende Behandlungen als Kassenleistung anerkennt, kann §1631c BGB nicht aushebeln.45
7. Die Verbindung, die das System enthüllt
Das BSG hatte sich in seinem Urteil 2023 auf die S3-Leitlinie für Erwachsene gestützt – eine Leitlinie, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Warkens Beauftragung beruft sich pauschal auf den „aktuellen medizinischen Erkenntnisstand.” Werfen wir einen Blick darauf, was dieser Erkenntnisstand tatsächlich hergibt.
Die S2k-Leitlinie für Kinder und Jugendliche (AWMF 028-014, März 2025), an der Sabine Maur als Mandatsträgerin für Fachgesellschaften beteiligt war, enthält für nichtbinäre Minderjährige ausdrücklich keine Empfehlung für chirurgische Eingriffe und hält fest, dass pubertätsblockierende Behandlung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen angezeigt ist. Die chirurgische Leitlinie 043-052 aus 2025 nennt keine Altersuntergrenze für körpermodifizierende Eingriffe und enthält keine spezifischen Empfehlungen für Nichtbinäre.46 Dennoch beschreibt sie die vollständige Entfernung aller primären und sekundären weiblichen Geschlechtsmerkmale als ein- oder zweizeitige Operation – was in den USA als Nullification-OP nichtbinären Personen empfohlen wird.
Zwischen dem, was die Leitlinien tatsächlich empfehlen, und dem, was Aktivisten fordern, klafft eine erhebliche Lücke. In der S2k-Leitlinie für Kinder und Jugendliche liegt ein Sondervotum dreier Aktivistenverbände vor, das Mastektomien bei Minderjährigen unabhängig von der Binarität der Geschlechtsidentität fordert – gegen die eigentliche Leitlinienempfehlung.47
Der Einfluss der Aktivistenverbände reicht bis in die offizielle Fortbildungsstruktur des Gesundheitswesens hinein: Die dgti e.V. – einer jener Verbände, die im Leitlinienprozess mit Sondervoten interveniert haben – betreibt seit 2023 einen Qualitätszirkel für Psychotherapeuten, dessen Treffen von der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz zertifiziert werden. Sabine Maur war bis zu ihrem Rücktritt im März 2026 Präsidentin dieser Kammer. Pro Sitzung werden drei Fortbildungspunkte vergeben, deutschlandweit anrechenbar auf die gesetzliche Fortbildungspflicht. Die Zertifizierungskosten trägt die dgti selbst.48
Das ist nicht Wissenschaft, die zur Politik führt. Das ist Aktivismus, der Wissenschaft imitiert, um zur Politik zu werden.
8. Die Strategie hinter dem System
Der Mechanismus dahinter ist dokumentiert. Im Jahr 2019 veröffentlichten IGLYO (die internationale LGBTQI-Jugendorganisation), die Großkanzlei Dentons und die Thomson Reuters Foundation — der Medien- und PR-Arm des Thomson-Reuters-Konzerns — ein gemeinsames Handbuch für Trans-Rechtskampagnen in Europa: „Only Adults? Good Practices in Legal Gender Recognition for Youth“. Das Dokument empfiehlt explizit,
eine öffentliche Debatte zu vermeiden,
Jugendpolitiker gezielt anzusprechen,
Einzelschicksale zur emotionalen Überzeugung zu nutzen und
„Menschenrechte“ als zentrales Kampagnenargument einzusetzen.
Punkt 7 der dokumentierten „Good Practices“ fordert staatlich finanzierte Behandlung ohne Diagnosepflicht.49
Genau diese Strategie wurde beim Selbstbestimmungsgesetz angewendet. Ein breiter parlamentarischer Diskurs wurde verhindert, es wurde auf emotionalisierte Einzelfälle fokussiert, man erklärte die Selbstbestimmung des Geschlechtseintrags zum Menschenrecht und versuchte Kritiker aggressiv zum Schweigen zu bringen bis das Gesetz stand. Diese Strategie wendet Warken nun auch für nicht evidenzbasierte genderaffirmative Eingriffe an: keine öffentliche Debatte, kein Parlamentsauftrag, Beauftragung des G-BA per Ministerialschreiben.
„Menschenrechte“ ist dabei kein juristisch fundierter Anspruch, sondern Kampagnenstrategie. Kein internationaler Menschenrechtsvertrag begründet einen Anspruch darauf, dass andere die Kosten einer Selbstdefinition und entsprechender Eingriffe tragen. Menschenrechte schützen vor staatlichem Zwang. Sie verpflichten die Versichertengemeinschaft nicht zur Finanzierung irreversibler körperlicher Eingriffe ohne Evidenzbasis. Es ist kein Menschenrecht, auf Kosten der Allgemeinheit aus seinem biologischen Geschlecht auszusteigen.
Das Eilverfahren, das Sabine Maur gegen mich führte, hat gezeigt: Der Versuch, die öffentliche Diskussion über das Video gerichtlich zu unterbinden, ist gescheitert. Die Schweigespirale, die das IGLYO-Handbuch als Strategie empfiehlt, hat in diesem Fall nicht funktioniert.50
Aktivisten haben den Leitlinienprozess mit Sondervoten unterlaufen. Eine Anwaltskanzlei und ein Medienkonzern haben das Schweigen als Strategie dokumentiert. Warken folgt dieser Strategie. Und jetzt soll der G-BA liefern, was die Wissenschaft nicht liefern kann — auf Kosten aller Versicherten, für eine Kategorie, die niemand definiert hat.
9. Was jetzt zu tun ist
Der G-BA hat bis voraussichtlich März 2027 Zeit, seine Richtlinie zu entwickeln.51 Im Rahmen des ASV-Richtlinienverfahrens wird es ein Stellungnahme- und Anhörungsverfahren geben. Das ist eine formale Beteiligungsmöglichkeit.
Entscheidend ist der politische Druck auf den Bundestag. Das BSG hat ausdrücklich festgestellt, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dem parlamentarischen Gesetzgeber obliegt.52 Warken hat diesen Weg bewusst umgangen. Abgeordnete – insbesondere im Gesundheits- und Rechtsausschuss – sollten wissen, dass hier eine Ministerin per Verwaltungsauftrag an das Parlament vorbei Leistungsansprüche schafft, die das höchste Sozialgericht als gesetzlich nicht gedeckt bezeichnet hat.
Die folgenden Fragen müssen öffentlich gestellt und parlamentarisch beantwortet werden:
Auf welcher gesetzlichen Grundlage genau beauftragt Warken den G-BA, Nichtbinarität in die ASV-Richtlinie einzubeziehen, wenn §116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe i SGB V ausschließlich Transsexualität (F64.0) listet?
Warum wird das Methodenbewertungsverfahren nach §135 umgangen, das das BSG in seinem Urteil als zuständige Verfahrensform bezeichnet hat?
Hat der Bundestag dieser Beauftragung zugestimmt, und wenn nicht: wann wird er damit befasst?
Auf welcher Evidenzgrundlage soll der G-BA eine Richtlinie für Behandlungen erstellen, wenn die eigene Leitlinienkommission eingeräumt hat, keine evidenzbasierten Empfehlungen abgeben zu können?
Warum wurde die Beauftragung des G-BA nicht in der G-BA-Jahrespressekonferenz vom 20. Januar 2026 kommuniziert, und erst nach journalistischer Recherche Ende März bekannt?
10. Fazit
Was hier geschieht, ist keine Kleinigkeit in der Gesundheitsbürokratie. Es ist ein Fall, in dem eine Ministerin durch eine gezielte Umgehung des Methodenbewertungsverfahrens einen Leistungsanspruch schafft, der parlamentarisch nicht abgesichert ist, rechtlich bestreitbar ist und auf einer Evidenzbasis beruht, die ihre eigenen Autoren nicht verteidigen konnten.
Sabine Maurs Video ist dabei nicht der Skandal – es ist die Enthüllung. Es zeigt, dass diejenigen, die dieses System aufgebaut haben, immer wussten, wo es nicht trägt.
Das Landgericht Berlin hat ihren Versuch, dieses Wissen zu unterdrücken, zurückgewiesen.
Es ist Zeit, dass auch der Bundestag das tut.
Quellen und Belege
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 19.10.2023, B 1 KR 16/22 R — bsg.bund.de
BSG, Urteil vom 28.08.2024, B 1 KR 28/23 R (Konkretisierung Vertrauensschutz)
LG Berlin II, Urteil März 2026, Az. 27 O 51/26 eV
BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16 (Drittes Geschlecht im Personenstandsrecht)
Dokumente (über Frag den Staat)
Schreiben G-BA (Hecken) an BMG, 29.11.2023
Schreiben G-BA (Hecken) an BMG, 03.12.2024 — Dok. 256809
Schreiben BMG (Lauterbach) an G-BA, 20.12.2024
GKV-Spitzenverband, Rundschreiben 2024-063, 31.01.2024 — Dok. 245887
Beauftragungsschreiben BMG (Warken) an G-BA, 28.01.2026 — Dok. 1097939
GKV-Spitzenverband, Rundschreiben 2025/102, 13.02.2025
Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD 2025 — Dok. 258046
Leitlinien (AWMF)
S3-Leitlinie 138-001: Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit, Oktober 2018 — gültig bis 08.10.2023, seitdem abgelaufen (register.awmf.org/de/leitlinien/detail/138-001)
S2k-Leitlinie 028-014: Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter, März 2025
S2k-Leitlinie 043-052: Chirurgische Maßnahmen bei Geschlechtsinkongruenz, Juni 2025
Presse
N. Garrelts, Tagesspiegel Background, 24.03.2026: Kassen und Warken uneinig bei Kostenerstattung
N. Garrelts, Tagesspiegel Background, 26.06.2024: Hecken schickt Regelungsvorschlag ans BMG
A. Kröning, Die Welt, 30.03.2026: Beknackte ethische Konflikte, ein Rücktritt
T. Amelung, QueerNations, 24.03.2026: Nach Video-Leak und Gerichtsurteil: Sabine Maur tritt zurück
TTSB, 27.03.2026: GKV-Erstattung: Der G-BA soll den gordischen Knoten lösen
Wissenschaft
J. Butler, Gender Trouble: Feminism and the Subversion of Identity, Routledge, 1990
Cass Review, Final Report, NHS England, April 2024
P. Rawee et al., Development of Gender Non-contentedness During Adolescence and Early Adulthood, Archives of Sexual Behavior 53, 2024
U. Bachmann et al., Störungen der Geschlechtsidentität bei jungen Menschen in Deutschland, Dt. Ärzteblatt International 121, 2024
WPATH, Standards of Care Version 8, International Journal of Transgender Health 23(S1), 2022
WPATH, Standards of Care Version 7 (SOC-7), International Journal of Transgenderism 13(4), 2012
ICD-11 (WHO, verabschiedet Mai 2019, in Kraft Januar 2022), Kode HA60: Geschlechtsinkongruenz — abrufbar: icd.who.int
R. A. Wilchins, „In Your Face“ (Newsletter The Transexual Menace), 1995
J. Haynes / J. McKenna (Hg.), Unseen Genders: Beyond the Binaries, New York 2001
S. Monro / D. Crocetti u.a., „Non-binary and genderqueer: An overview of the field“, International Journal of Transgenderism 20(2–3), 2019
S.-M. Ruuska, K. Tuisku, T. Holttinen, R. Kaltiala, „Psychiatric Morbidity Among Adolescents and Young Adults Who Contacted Specialised Gender Identity Services in Finland in 1996–2019“, Acta Paediatrica (2026), doi:10.1111/apa.70533
L. Wörner, A. Windsberger, V. Roessner, „Transaffirmative medizinische Maßnahmen bei Minderjährigen als Verstoß gegen §1631c BGB? — Eine kritische strafrechtliche Bewertung“, ZfIStw 5/2025, S. 1718 ff.
Gesetze und Normen
§ 116b SGB V — Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
§ 135 Abs. 1 SGB V — Methodenbewertungsverfahren
§ 27 Abs. 1 SGB V — Krankenbehandlung
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), BGBl. I Nr. 206, 19.06.2024
§ 1631c BGB — Sterilisationsverbot für Minderjährige
SGB VIII §9 (Kinder- und Jugendhilfe), Fassung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG), BGBl. I S. 1444, 09.06.2021
Personenstandsgesetz (PStG), geändert durch Gesetz v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2635): Einführung der Option „divers“ für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
N. Garrelts, “Kassen und Warken uneinig bei Kostenerstattung von Hormonen für trans Menschen”, Tagesspiegel Background Gesundheit, 24.03.2026 (hinter Paywall); https://background.tagesspiegel.de/gesundheit-und-e-health/briefing/kassen-und-warken-uneinig-bei-kostenerstattung-von-hormonen-fuer-trans-menschen
Tagesspiegel, Garrelts, 24.03.2026, a.a.O.: “Sie empfahl, bei nichtbinären Patientinnen und Patienten den Fakt der Nichtbinarität zu verschweigen, weil dies oft als Ausschlusskriterium gewertet wird.”
LG Berlin II, Urteil vom 10. März 2026, Az. 27 O 51/26 eV. Das Landgericht wies die Klage auf den Hauptpunkten ab und legte der Klägerin Sabine Maur drei Viertel der Kosten auf. Dokumentation des Verfahrens: https://www.frauenheldinnen.de/project/rechtshilfe-rona-duwe-vs-transmedizin/ und ronalyze.de/p/sie-wollte-mein-schweigen-sie-bekam
A. Kröning, “’Beknackte ethische Konflikte’, ein Rücktritt – und der Streit um die Behandlungskosten”, Die Welt, 30.03.2026. https://www.welt.de/politik/deutschland/article69c902ec0618f10d5d96d72e/eingriffe-bei-transpersonen-beknackte-ethische-konflikte-ein-ruecktritt-und-der-streit-um-die-behandlungskosten.html
T. Amelung, “Nach Video-Leak und Gerichtsurteil: Sabine Maur tritt von Spitzenämtern zurück”, QueerNations, 24.03.2026. https://queernations.de/video-leak-sabine-maur/
WELT Kröning, 12.02.2026 „Beknackte ethische Konflikte“ – und wie die Kasse trotzdem zahlen soll“ https://www.welt.de/politik/deutschland/plus698c7445214ef648aed06183/trans-personen-beknackte-ethische-konflikte-und-wie-die-kasse-trotzdem-zahlen-soll.html
https://www.bkj-ev.de/pressemitteilungen/pm-01-04-2026-bkj-kritisiert-bericht-der-finanzkommission-gesundheit-versorgung-von-kindern-und-jugendlichen-darf-nicht-der-sparpolitik-geopfert-werden-2/ und https://queernet-rlp.de/eine-transfeindliche-kampagne-mit-folgen/ und https://dgti.org/2026/03/23/sabine-maur-tritt-zurueck/
Riki Anne Wilchins, “In Your Face” (Newsletter The Transexual Menace), 1995. Wilchins verwendet den Begriff “genderqueer” als politische Sammelbegriff für alle, die jenseits binärer Geschlechternormen leben.
Früheste Belege für den Begriff „nichtbinär“ um 2000: vgl. J. Haynes / J. McKenna (Hg.), Unseen Genders: Beyond the Binaries, New York 2001. In breiten Gebrauch kam der Begriff erst 2010–13 über Social-Media-Plattformen. Vgl. auch: S. Monro / D. Crocetti u.a., „Non-binary and genderqueer: An overview of the field“, International Journal of Transgenderism 20(2–3), 2019: „The earliest use of terms referring directly to non-binary seems to be around 2000.“
APA Division 44 (Society for the Psychology of Sexual Orientation and Gender Diversity): “Given the underrepresentation of nonbinary gender populations in the literature, it is critical that psychologists add to the empirical base.” Zitiert nach: Science for the People Magazine, Vol. 22(2), 2021.
Cass Review, Final Report, NHS England, April 2024, S. 28 ff. Der Bericht stellt fest, dass biologische Einflüsse auf Transgender-Identität hochgradig spekulativ sind und sich in den letzten Jahrzehnten nicht verändert haben – der Anstieg der Fallzahlen lasse sich daher durch psychosoziale Faktoren erklären.
AWMF-S2k-Leitlinie 028-014, “Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter: Diagnostik und Behandlung”, März 2025. Leitlinienreport: “Die Leitlinie enthält aufgrund der insgesamt unsicheren Evidenzlage zur Wirksamkeit von Interventionen keine evidenzbasierten Empfehlungen.” Herabstufung von S3 auf S2k im Januar 2024.
WPATH, Standards of Care (SOC), seit 1979. SOC-7 (2012): erstes Erwähnen gendernonkonformer Personen, noch kein eigenes Nichtbinär-Kapitel. SOC-8 (2022): erstmals eigenes Kapitel für nichtbinäre Personen und Eunuchen. Bewertet durch Cass Review (2024) als Leitlinie ohne „developmental rigour and transparency“. Abrufbar: wpath.org/publications/soc8
DSM-5, American Psychiatric Association (APA), 2013: Diagnose „Genderdysphorie“. Genderdysphorie ist die einzige psychiatrische Diagnose, bei der Diagnose, Behandlungsentscheidung und irreversible körperliche Eingriffe durch Selbstauskunft des Patienten bestimmt werden.
AWMF-S3-Leitlinie 138-001 „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit“, Oktober 2018. Die Leitlinie bezieht sich auf ICD-11 und DSM-5 und schließt nichtbinäre Personen explizit ein — obwohl die ICD-11 zum Zeitpunkt der Leitlinienerstellung noch nicht verabschiedet war (Mai 2019) und WPATH noch kein eigenes Nichtbinär-Kapitel hatte (SOC-8, September 2022). Gültig bis 08.10.2023, seitdem abgelaufen. Abrufbar: register.awmf.org/de/leitlinien/detail/138-001 — S2k-Zitat: AWMF-S2k-Leitlinie 028-014, März 2025: „Die Leitlinie enthält aufgrund der insgesamt unsicheren Evidenzlage zur Wirksamkeit von Interventionen keine evidenzbasierten Empfehlungen.“ Abrufbar: register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-014
ICD-11 (WHO, verabschiedet Mai 2019, in Kraft Januar 2022), Kode HA60: Geschlechtsinkongruenz, schließt nichtbinäre Identitäten ausdrücklich ein. In Deutschland sozialrechtlich noch nicht eingeführt; die GKV operiert auf ICD-10-Basis (F64.0). Abrufbar: icd.who.int — WPATH SOC-8 (2022): a.a.O., erstmals eigene Kapitel für nichtbinäre Personen und Eunuchen.
BSG, Urteil vom 19.10.2023, B 1 KR 16/22 R, Rn. 18: „Bei der Diagnose und Behandlung eines durch Geschlechtsinkongruenz verursachten Leidensdrucks handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 135 SGB V unterfällt.“ Rn. 24: „[…] obliegt es daher zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber, die Leistungsansprüche der GKV […] zu regeln. Eine solche Regelung existiert für geschlechtsangleichende Behandlungen bislang nicht.“ Abrufbar: bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_10_19_B_01_KR_16_22_R.html
Beauftragungsschreiben BMG Nina Warken an G-BA-Vorsitzenden Prof. Josef Hecken, 28.01.2026. Veröffentlicht über Frag den Staat, IFG-Anfrage 363649. Abrufbar: fragdenstaat.de/anfrage/interne-kommunikation-zum-umgang-mit-antraegen-auf-geschlechtsangleichende-massnahmen-stand-februar-2026/ — GKV-Spitzenverband, Rundschreiben 2026/070, 03.02.2026: bestätigt, dass Ansprüche nichtbinärer Personen bis zur G-BA-Richtlinie weiterhin nicht eingeräumt werden.
AWMF-S2k-Leitlinie 043-052 „Chirurgische Maßnahmen bei Geschlechtsinkongruenz“, Juni 2025. Vgl. ausführlich Fn. 45 in diesem Artikel. Abrufbar: register.awmf.org/de/leitlinien/detail/043-052 und https://en.wikipedia.org/wiki/Genital_nullification und als Beispiel
BSG, a.a.O., Rn. 18: “Bei der ambulanten Diagnostik nebst Behandlungsplanung und der sich anschließenden stationären Behandlung eines durch Geschlechtsinkongruenz bedingten Leidensdrucks durch irreversible chirurgische Eingriffe (hier: durch Mastektomie) handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode iS des § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V.”
§ 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V: “Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss [...] Empfehlungen abgegeben hat über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.”
BSG, a.a.O., Rn. 24: „Im Grenzbereich zwischen Krankheit im Sinne der GKV und der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten geschlechtlichen Identität […] obliegt es daher zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber, die Leistungsansprüche der GKV […] zu regeln. Eine solche Regelung existiert für geschlechtsangleichende Behandlungen bislang nicht.“ Abrufbar: bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_10_19_B_01_KR_16_22_R.html
Schreiben Prof. Josef Hecken (G-BA) an BM Prof. Karl Lauterbach (BMG), 03.12.2024. Veröffentlicht über Frag den Staat, Dokument-Nr. 256809. Hecken: “Der Ausgang eines solchen Methodenbewertungsverfahrens [...] wäre aufgrund der hohen methodischen Anforderungen auf Basis des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnisse nach den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin ungewiss.”
Tagesspiegel Background Gesundheit, N. Garrelts, 26.06.2024 (”Hecken schickt Regelungsvorschlag ans BMG”): Hecken: “Im Fall einer Methodenbewertung hätte die Evidenzgrundlage nicht gereicht, um einen positiven Nutzen für die verschiedenen Maßnahmen zu belegen. Das hätte [...] dazu geführt, dass für bis zu vier bis fünf Jahre lang die Erstattung in Frage gestanden hätte.”
Schreiben Prof. Josef Hecken (G-BA) an BM Prof. Karl Lauterbach (BMG), 29.11.2023. Veröffentlicht über Frag den Staat. Hecken schlug vor, eine neue Regelung in einen § 27c SGB V aufzunehmen.
GKV-Spitzenverband, Rundschreiben 2024-063, 31.01.2024: “bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eine Ausweitung der Anspruchsberechtigung auf nicht-binäre Personen nicht möglich ist.” Veröffentlicht über Frag den Staat, Dokument 245887.
GKV-Spitzenverband, Rundschreiben 2026/070 vom 03.02.2026 („Leistungsansprüche im Zusammenhang mit geschlechtsangleichenden Maßnahmen“): Ansprüche auf Behandlungen, die darauf abzielen, „die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale zu erhöhen“, werden bis zum Vorliegen einer G-BA-Empfehlung oder gesetzlicher Regelungen „weiterhin nicht eingeräumt“. Bestätigt die Nichterstattungsfähigkeit nichtbinärer Leistungsansprüche. Veröffentlicht über Frag den Staat, IFG-Anfrage 363649, a.a.O.
Beauftragungsschreiben BMG Nina Warken an G-BA, 28.01.2026, unterzeichnet von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. Veröffentlicht über Frag den Staat, IFG-Anfrage 363649. Abrufbar: fragdenstaat.de/anfrage/interne-kommunikation-zum-umgang-mit-antraegen-auf-geschlechtsangleichende-massnahmen-stand-februar-2026/
Beauftragungsschreiben BMG Warken, a.a.O.: „Es ist insbesondere sein Auftrag, den diagnostischen und therapeutischen Behandlungsumfang festzulegen, ohne dass es hierfür notwendigerweise eines komplexen und zeitaufwendigen Methodenbewertungsverfahrens bedarf.“
G-BA, Pressemitteilung “Auswahl wichtiger Arbeitsthemen im Jahr 2026”, 20.01.2026. Das Thema Transsexualität/Geschlechtsinkongruenz wird mit keinem Wort erwähnt, obwohl die Beauftragung Warkens nur neun Tage später, am 28.01.2026, erging.
N. Garrelts, „Kassen und Warken uneinig bei Kostenerstattung von Hormonen für trans Menschen“, Tagesspiegel Background Gesundheit, 24.03.2026, a.a.O.
Tagesspiegel Background, Garrelts, 24.03.2026, a.a.O. Laut diesem Bericht hat der G-BA am 19.03.2026 mit der Arbeit an der Richtlinie begonnen.
BSG, Urteil vom 19.10.2023, B 1 KR 16/22 R, Rn. 18 ff.: „Bei der Diagnose und Behandlung eines durch Geschlechtsinkongruenz verursachten Leidensdrucks handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 135 SGB V unterfällt.“ Abrufbar: bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_10_19_B_01_KR_16_22_R.html
G-BA, Infoblatt “Voraussetzungen der Erbringung einer (neuen) Methode zu Lasten der GKV”, 2013: “Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche vom G-BA nicht positiv empfohlen worden sind, in der Regelversorgung nicht erstattungsfähig.” Abrufbar: g-ba.de.
§ 116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe i SGB V listet “Transsexualität” als erstattungsfähige Erkrankung im Rahmen der ASV. Dieser Eintrag bezieht sich auf den ICD-10-Code F64.0 (”Transsexualismus”), der binäre Transsexualität bezeichnet. Nichtbinäre Identitäten sind dort nicht aufgeführt.
Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD, “Verantwortung für Deutschland”, April 2025. Zum Thema GKV-Erstattung von Transitionsbehandlungen enthält der Koalitionsvertrag keine Aussage. Veröffentlicht über Frag den Staat, Dokument 258046.
P. Rawee, R. Hartman u.a., “Development of Gender Non-contentedness During Adolescence and Early Adulthood”, Archives of Sexual Behavior 53, 2024, S. 2789–2802.
U. Bachmann u.a., “Störungen der Geschlechtsidentität bei jungen Menschen in Deutschland: Häufigkeit und Trends 2013–2022”, Deutsches Ärzteblatt International 121, 2024.
S.-M. Ruuska, K. Tuisku, T. Holttinen, R. Kaltiala, “Psychiatric Morbidity Among Adolescents and Young Adults Who Contacted Specialised Gender Identity Services in Finland in 1996–2019: A Register Study”, Acta Paediatrica (2026), doi:10.1111/apa.70533. Ergebnisse: Psychiatrische Morbidität stieg von 45,7 % vor auf 61,7 % nach Erstkonsultation (Kontrollgruppe: 15,0 % bzw. 14,6 %). Schlussfolgerung der Autoren: Schwere psychiatrische Störungen verringern sich nach medizinischer Transition nicht; in einigen Fällen sei eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit nach Transitionsmaßnahmen zu beobachten.
Kritik an Ruuska et al. (2026): E. Reed, “Fact Check: New Finnish Study Does Not Prove Trans Youth Care Leads To Worse Outcomes”, erininthemorning.com, April 2026. Die Kritik adressiert Surveillance Bias und Indexierungsfragen. Die Kernergebnisse zum Anstieg der psychiatrischen Morbidität nach Behandlungsbeginn werden dadurch nicht widerlegt.
Tagesspiegel Background Gesundheit, N. Garrelts, 26.06.2024, a.a.O. (vgl. Fn. 26). Hecken wörtlich: „Die Evidenz reicht für eine positive Nutzenbewertung nicht aus.“
L. Wörner, A. Windsberger, V. Roessner, “Transaffirmative medizinische Maßnahmen bei Minderjährigen als Verstoß gegen § 1631c BGB? – Eine kritische strafrechtliche Bewertung”, Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft (ZfIStw) 5/2025, S. 1718 ff. Ergebnis: Die Kombination aus Pubertätsblockern und gegengeschlechtlichen Hormonen führt typischerweise zu dauerhafter Infertilitiät und könnte das absolute Sterilisationsverbot des § 1631c BGB erfüllen. Die Einwilligung der Eltern wäre dann unwirksam; Behandelnde riskierten Strafbarkeit wegen Körperverletzung.
AWMF-S2k-Leitlinie 043-052 „Chirurgische Maßnahmen bei Geschlechtsinkongruenz”, Juni 2025. Die Leitlinie enthält keine spezifischen chirurgischen Empfehlungen für nichtbinäre Personen und keine Altersuntergrenze für körpermodifizierende Operationen. Eine Umfrage unter WPATH-assoziierten Chirurgen in den USA ergab, dass 11 von 20 Befragten auch Minderjährige operieren (S. 31). Die Kombination aus Mastektomie, Hysterektomie, Salpingoophorektomie und Kolpektomie/Kolpokleisis entspricht in der Summe der vollständigen Entfernung aller primären und sekundären weiblichen Geschlechtsmerkmale; sie wird als ein- oder zweizeitige Operation beschrieben. Der Begriff „Nullifizierung” erscheint in der Leitlinie nicht. Nichtbinäre Personen werden in einer allgemeinen Inklusionserklärung erwähnt, erhalten aber keine eigenen Behandlungsempfehlungen. Abrufbar: register.awmf.org/de/leitlinien/detail/043-052
AWMF-S2k-Leitlinie 028-014 „Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter“, März 2025. Zur nichtbinären Identität: „Jugendliche mit nicht-binärer Geschlechtsidentität benötigen nur in sehr seltenen Ausnahmefall eine pubertätsblockierende Behandlung.“ Brustchirurgische Eingriffe für nichtbinäre Minderjährige unter 18 können “derzeit” nicht empfohlen werden. Genitalangleichende Operationen werden erst ab dem 18. Geburtstag empfohlen. Die Trans-Verbände haben ein Sondervotum eingebracht, das Mastektomien unabhängig von der Binarität fordert — gegen die eigentliche Leitlinienempfehlung. Abrufbar: register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-014
IGLYO / Dentons / Thomson Reuters Foundation, „Only Adults? Good Practices in Legal Gender Recognition for Youth“, November 2019. Erstellt von der internationalen LGBTQI-Jugendorganisation IGLYO, der Großkanzlei Dentons (pro bono) und der Thomson Reuters Foundation (dem Medien- und PR-Arm des Thomson-Reuters-Konzerns). Das Handbuch dokumentiert explizit: Vermeidung öffentlicher Debatte (S. 20), gezielte Ansprache von Jugendpolitikern (S. 18), Nutzung von Einzelschicksalen zur emotionalen Überzeugung (S. 19) und „Menschenrechte“ als Kampagnenpunkt (S. 19). Punkt 7 der „Good Practices“ fordert staatlich finanzierte Behandlung ohne Diagnosepflicht. Abrufbar: iglyo.com
Rona Duwe, „Sie wollte mein Schweigen — sie bekam mein Urteil“, Substack ronalyze, 2026. Abrufbar: ronalyze.de/p/sie-wollte-mein-schweigen-sie-bekam
TransTeens Sorge berechtigt (TTSB), “GKV-Erstattung: Der G-BA soll den gordischen Knoten lösen”, 27.03.2026. Abrufbar: transteens-sorge-berechtigt.net/654-gba-richtlinie_zu_gkv-leistungen-trans.html
BSG, a.a.O., Rn. 24: „Im Grenzbereich zwischen Krankheit im Sinne der GKV und der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten geschlechtlichen Identität […] obliegt es daher zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber, die Leistungsansprüche der GKV […] zu regeln.“



Trump meinte letztens, dass Kinder nur "transitionieren" dürfen, wenn die Eltern zustimmen. 🤦♀️