Am 25. Juli 2026 fuhr ein 21-jähriger Islamist im Berliner Tiergarten in Passanten und ging anschließend mit einer Machete auf Menschen los. 31 Menschen wurden verletzt, sieben schwer.
Ein Mensch starb. Es war eine Frau und Mutter. Ihre Tochter wurde schwer verletzt.
Ich hatte unmittelbar nach der Tat auf X geschrieben, der Anschlag werde genutzt werden, um die Aufnahme der „sexuellen Identität” in Artikel 3 des Grundgesetzes durchzusetzen. Transaktivisten warfen mir daraufhin vor, den Anschlag zu instrumentalisieren. Es dauerte genau drei Tage und dann war es so weit: Bärbel Bas, Lars Klingbeil und Tim Klüssendorf traten mit dieser Forderung vor die Presse.
Was dargestellt wird als dringend notwendige Verfassungsänderung, richtet aber in Wahrheit nichts aus gegen die Ursachen dieses Anschlags. Zugleich werden Vorhaben vorangetrieben, die antidemokratische und frauenfeindliche Entwicklungen in der deutschen Verfassung zementieren.
Wie das politisch-mediale Queer-Washing funktioniert
Ein aktueller Artikel der ZEIT titelt, es sei inzwischen Forderung „der Bundesregierung“, sexuelle Identität im Grundgesetz aufzunehmen. De facto kulminiert „die Bundesregierung“ in Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) und der SPD-Fraktion, denn die CDU-Fraktion hatte zuvor bereits verlautbart, sie würde nicht zustimmen. Fraktionsvorsitzender Thorsten Frei hält die Ergänzung für unnötig und warnt vor einer Überfrachtung der Verfassung, die rechtspolitische Sprecherin Susanne Hierl sieht keinen verfassungsrechtlichen Mehrwert, und Günter Krings nennt die Debatte ein politisches Ablenkungsmanöver ohne Beitrag zur Bekämpfung von Gewalt und Terror.
„Die Bundesregierung“ in Person von Hubig erklärte nun, es sei „nur logisch”, auch Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Identität in der Verfassung zu verbieten. Eine SPD-Justizministerin, die sich durch ihr Vorgehen gegen Gewalt gegen Frauen bei ihren Wählerinnen profiliert, setzt sich also dafür ein, dass ein Artikel im Grundgesetz verwässert wird, der Frauen vor geschlechtsbasierter Benachteiligung und Unterdrückung schützt – ein Artikel, den die SPD-Frau Elisabeth Selbert hart erkämpft hatte und den die SPD schon 1993 mit „sexueller Identität“ ad absurdum führen wollte.
Bisher hatte immer die CDU dieser seit Jahrzehnten geforderten Verfassungsänderung den Riegel vorgeschoben – und zwar fundiert begründet. Inzwischen haben sich aber führende CDU-Politiker der Bundesländer von den üppig steuerfinanzierten Trans-/Queer-NGOs davon überzeugen lassen, es sei eine gute Idee, diesen unklaren Begriff im Grundgesetz zu verankern. Beigetragen dazu haben vermutlich die queerpolitische Instrumentalisierung des Gedenktags für die Opfer von NS-Verbrechen 2023 und eine gefühlige Kampagne des LSVD+ zur Weihnachtszeit.
Die eigenen Wähler spricht die CDU damit ganz sicher nicht an und gewinnt auch keine neuen. So warb Transaktivist Julia Monro (Vorstand LSVD+) vor der Bundestagswahl öffentlich für die Kampagne „Frauen gegen Merz“ und erschien selbst auf einem Kampagnenmotiv. Viele weitere Queer-Influencer werden nicht müde, die CDU als „rechts“ bis „rechtsextrem“ zu verunglimpfen – die Reaktionen auf die Absage der Unionsfraktion folgten entsprechend prompt.
Fünf Bundesländer setzen sich inzwischen mit den Stimmen der CDU für sexuelle Identität im Grundgesetz ein:
• Nordrhein-Westfalen,
• Schleswig-Holstein,
• Berlin,
• Rheinland-Pfalz
• und das Saarland.
Der Bundesrat beschloss den Antrag am 26. September 2025, die Grünen brachten am 9. Oktober 2025 einen gleichlautenden Gesetzentwurf in erster Lesung in den Bundestag ein. Dort schlummerte er seit vielen Monaten.
Ein islamistischer Anschlag auf dem CSD, bei dem eine Frau ermordet wurde, führte aber nun dazu, dass in der Sommerpause plötzlich diese queerpolitische Forderung wieder aus dem Dornröschenschlaf erwachte und Politiker diesbezüglich keinen Urlaub machten. Man will anscheinend den Eindruck erwecken, Lösungen zu finden, aber man ruht sich auf Symbolpolitik aus.
Keinesfalls will die SPD den Elefanten im Raum benennen, denn sonst wäre man ja „rechtsextrem“, betriebe „antimuslimischen Rassismus“ und würde die Wähler aus islamistischen Kreisen vergraulen.
Daumenschrauben gegen die CDU-Fraktion
Ich hatte prophezeit, dass die Daumenschrauben gegen die CDU/CSU-Fraktion nun immer weiter angezogen werden, um sie zu einer Zustimmung zu zwingen. Daran wird von Süddeutscher Zeitung bis Tagesschau fleißig mitgearbeitet.
Eine der neuesten Ideen kommt ausgerechnet von Ferda Ataman, der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes. Man solle eine Abstimmung ohne Fraktionszwang durchführen. Sie sei überzeugt, die Abgeordneten würden dann „klipp und klar” zustimmen.
Sie begründet die Forderung damit, sogenannte „queere“ Menschen seien die einzige im Nationalsozialismus systematisch verfolgte Gruppe ohne Schutz in der Verfassung. Mit dieser Begründung forderte sie die Grundgesetzänderung bereits anlässlich des Gedenktags für die Opfer von NS-Verbrechen 2023, der den „queeren Opfern“ gedachte. Im Nationalsozialismus wurden jedoch vor allem homosexuelle Männer verhaftet, interniert und ermordet. Der Begriff „queer” war in Deutschland bis in die neunziger Jahre unbekannt. Der Historiker Alexander Zinn nannte die Übertragung der Queerideologie auf die NS-Zeit Geschichtsklitterung.
Ataman verweist zudem auf zahlreiche Anfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum Thema.
Deren eigene Jahresberichte zeigen jedoch: Das Merkmal „sexuelle Identität” stagniert seit Jahren: rund 300 Anfragen im Jahr 2023, 379 im Jahr 2024, 386 im Jahr 2025. Bei insgesamt 13.067 Beratungsanfragen sind das rund vier Prozent – von allen sechs AGG-Merkmalen die wenigsten. Geschlechtsbezogene Diskriminierung liegt im selben Zeitraum bei 2.407 Anfragen, mit steigender Tendenz.
Für das Merkmal mit dem geringsten Aufkommen wird nun Verfassungsrang gefordert, während der geschlechtsbasierte Schutz zurückgestellt wird.
Hinzu kommt ihre Rolle bei einem Präzedenzfall: Der Frauenfitnessstudio-Inhaberin Doris Lange hatte Ataman eine Entschädigungszahlung an einen Mann nahegelegt, dem Lange Zutritt verweigerte. Er klagt gegen Doris Lange wegen einer Diskriminierung aufgrund seiner sexuellen Identität. Dazu später mehr.
Was Queerverbände konkret wollen
Wenn man eine potenzielle Grundgesetzänderung daran misst, wie Queerverbände ihre Forderung selbst begründen, kommt deutlich zutage, was ihre eigentlichen Ziele sind. Sogenannten „Betroffenen“ wirklich zuzuhören, hat sich schon immer bewährt.
Als Maßnahmenpaket steht seit dem Anschlag im Raum:
• die Einbeziehung queerer Menschen ins Gewalthilfegesetz,
• eine verschärfte Strafverfolgung bei Hasskriminalität,
• eine verlässliche Förderung queerer Beratungsangebote,
• hauptamtliche Ansprechpersonen bei allen Polizeibehörden
• sowie queere Bildung und Jugendarbeit möglichst in allen Bundesländern.
Vorgestellt wurde das Maßnahmenpaket bei einer Sondersitzung des Berliner Runden Tisches gegen Queerfeindlichkeit. Berlins Innensenatorin kündigte an, erfolgreiche Ansätze auch bundesweit zu verankern. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig warb dort erneut für die Grundgesetzänderung.
Zudem bekannte LSVD+-Vorstandsmitglied Alexander Vogt in einem zuvor erschienen LTO-Artikel, eine Grundgesetzänderung sei zwar kein Allheilmittel, aber ein entscheidender Hebel, um strukturelle Benachteiligung zu überwinden. Durch eine verfassungsrechtliche Absicherung verspricht der Verband sich eine stärkere Rechtssicherheit „in allen Lebensbereichen“.
Beispielhaft nennt Vogt:
• Arbeitsrecht
• Wohnraumvergabe
• Medizinische Versorgung
Gerichte könnten Diskriminierung in allen Lebensbereichen unmittelbar am Grundgesetz messen.
Bemerkenswert ist, was in dieser Aufzählung fehlt: Kein Wort von einem Schutz vor islamistischem Extremismus. Es geht um Arbeitsrecht, Wohnungen und Krankenkassenleistungen und um Gerichte, die künftig am Grundgesetz messen sollen.
Die knallharten Fakten hinter blumigen Worten
Queerpolitische Forderungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie blumig klingen und cool wirkende Neologismen aneinanderreihen, aber knallharte Fakten schaffen. Diese haben insbesondere schwere Folgen für Mädchen und Frauen, aber auch Auswirkungen auf die Gesamtgesellschaft und befördern antidemokratische und totalitäre Entwicklungen. Die vermeintliche Zielgruppe der Schwulen und Lesben ist nur das Feigenblatt.
Der Begriff „sexuelle Identität“ ist so schön wolkig und neblig, dass sich alles darunter versammeln und verstecken kann – von Neopronomen am Arbeitsplatz bis zum Ausleben der sexuellen Männerphantasie im Frauenklo oder männliche Pädokriminelle im Frauengefängnis. Auch Pädophilen-Aktivisten verorten sich unter diesem Begriff und fordern die Grundgesetzänderung seit vielen Jahren.
Was versteckt sich also unter dem Nebel?
Gehen wir die Punkte anhand der Forderungen durch, zeigen sich sehr konkrete Auswirkungen auf
• Frauenhäuser und Gewaltschutz
• Frauenräume
• Arbeitsleben und Diskriminierungsklagen
• Gesundheitsversorgung und Kassenleistungen
• Wohnraumvergabe
• Meinungs- und Pressefreiheit
• Kinderschutz
1. Frauenhäuser und Gewaltschutz
Zu den diskutierten Maßnahmen gehört, „queere Menschen” ins Gewalthilfegesetz aufzunehmen. Hier wird ein gescheiterter Vorstoß der Ampelregierung wieder aufgenommen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf von SPD und Grünen setzte Geschlecht und „Geschlechtsidentität” gleich. Das hätte Männern einen Zugang ins Frauenhaus verschafft. Nach der Sachverständigenanhörung im Januar 2025 setzte die Union die Streichung von „Geschlechtsidentität“ durch. Die Initiative „Geschlecht zählt“ hatte dies mit einer fundierten Stellungnahme unterstützt. Monne Kühn begründete in der Anhörung ausführlich als langjährige und erfahrene Frauenhausleiterin.
„Queere Menschen“ ins Gewalthilfegesetz aufzunehmen bedeutet also ganz konkret: Man mutet gewalttraumatisierten Frauen und ihren Kindern zu, in einem Frauenschutzraum mit Männern konfrontiert zu werden. Damit nimmt man eine Retraumatisierung von Frauen in Kauf, die vor Männergewalt fliehen und in einem Frauenhaus einen männerfreien Schutzraum erwarten.
Die Söhne dieser Frauen müssen aus diesem Grund in der Regel in der Pubertät das Frauenhaus verlassen: Die bundesweite Frauenhaussuche führt die Aufnahme von Söhnen als eigenes Suchkriterium – mit Altersgrenzen von zwölf bis achtzehn Jahren. Erwachsenen Männern möchte man nun aber Zugang gewähren.
Das ist frauenverachtend, trifft die vulnerabelsten Frauen und widerspricht verbindlichem Völkerrecht. Zudem soll eine parlamentarisch getroffene Korrektur im Windschatten eines Anschlags rückgängig gemacht werden, ohne dass die Sachfrage neu verhandelt würde.
2. Frauenräume
Wie bereits erwähnt hat Deutschland einen laufenden Präzedenzfall, welche Folgen die Gleichsetzung von „sexueller Identität“ mit Geschlecht in einem Gesetz nach sich zieht: Doris Lange betreibt in Erlangen seit über dreißig Jahren das Frauenfitnessstudio „Ladys first”. 2024 verlangte ein Mann mit weiblichem Geschlechtseintrag die Mitgliedschaft. Lange lehnte ab, weil ihre Kundinnen genau dort trainieren und höhere Preise bezahlen, um ohne Männer Sport zu treiben.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Ferda Ataman schaltete sich ein: Der Ausschluss verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Lange solle 1.000 Euro Entschädigung zahlen. Es folgten Abmahnungen. Um Klarheit zu erzwingen, beantragte Langes Anwalt schließlich selbst die gerichtliche Feststellung, dass ihre Weigerung keine Schadensersatzansprüche auslöst. Daraufhin erhob die Gegenseite Klage. Das Verfahren ist beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängig. Ihre Verteidigung wird über einen Rechtshilfefonds von Frauenheldinnen e. V. finanziert.
Der Kläger beruft sich auf das Merkmal „sexuelle Identität” in § 1 AGG – auf dasselbe Merkmal, das nun Verfassungsrang erhalten soll.
Eine Unternehmerin soll das Hausrecht über einen Raum verlieren, den Frauen gerade deshalb aufsuchen, weil dort keine Männer sind. Damit ist auch die berufliche Existenz einer Frau – Doris Lange – gefährdet. Und eine Bundesbehörde ergreift in einem laufenden Konflikt Partei. Deren Leiterin fordert zugleich die Verfassungsänderung, die derselben Seite künftig das stärkere Argument liefern würde.
3. Arbeitsleben und Diskriminierungsklagen
Seit 2006 nennt § 1 des AGG „sexuelle Identität” ausdrücklich als Diskriminierungsgrund. Artikel 21 der EU-Grundrechtecharta verbietet die Diskriminierung wegen sexueller Orientierung. Eine Schutzlücke existiert somit ohnehin nicht – schon gar nicht am Arbeitsplatz.
Aufgrund des AGG wird von Männern mit behaupteten Genderidentitäten bereits eifrig und erfolgreich eine Klage nach der anderen geführt.
Ein 47-jähriger aus Dortmund, der über einen weiblichen Geschlechtseintrag verfügt, hat beispielsweise vor dem Arbeitsgericht Bielefeld 239 Verfahren gegen Arbeitgeber geführt und jedes Mal Schadensersatz zugesprochen bekommen. Oft genügte, dass in einer Stellenanzeige das „d” für divers fehlte. In acht Jahren schrieb er 1.577 Bewerbungen. Der Bielefelder Arbeitsgerichtsdirektor schätzt die Summe konservativ auf 240.000 Euro, steuerfrei und ohne Anrechnung auf das Bürgergeld.
Wenn Frauen im Betrieb Bedenken gegen die Anwesenheit eines Mannes in Umkleide oder Sanitärbereich äußern, wird das für sie zum Haftungsrisiko. Erst recht, wenn die Identität dieser Männer im Grundgesetz geschützt ist. Unternehmen und Gerichte werden schon jetzt mit Klagen dieser Männer überhäuft, weil sie sich aufgrund einer realitätsfernen Weltanschauung diskriminiert fühlen. Diese Klagefreudigkeit wird mit einem Schutz in der Verfassung legitimiert. Es sind nicht Schwule und Lesben, die solche Verfahren führen.
Trans- und Queeraktivisten gehen seit vielen Jahren planvoll vor, um mit Präzedenzverfahren die deutsche Rechtsprechung in ihrem Sinn auszuhöhlen. Dieses Vorgehen ist inzwischen offen dokumentiert. Die TIN-Rechtshilfe e. V. bietet nach eigener Darstellung „strategische Prozessbegleitung” an und strebt Grundsatzurteile in Verwaltung, Justiz, Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsleben an. Gemeinsam mit der Selbstvertretung MinaS pflegt der Verein eine öffentliche Sammlung von Entscheidungen, in der jedes Urteil nach seiner „Wirkung” als positiv, negativ oder neutral eingestuft ist. Ein eigener Fonds finanziert solche Verfahren gezielt. Treuhänderin eines neuen Fonds für geschlechtliche Selbstbestimmung ist eine Berliner Medienrechtsanwältin, die zugleich die klagende Partei im Presseverfahren gegen NiUS vertritt. Im Beirat des Fonds sitzt unter anderem die geschäftsführende Person der TIN-Rechtshilfe.
4. Gesundheitsversorgung und Kassenleistungen
Homosexuelle Frauen und Männer brauchen keine spezifischen medizinischen Leistungen. Es gibt keine lesben- oder schwulenspezifische Versorgungslücke, die eine Verfassungsänderung schließen könnte. Gemeint sind also Eingriffe der Transgendermedizin: Hormoneinnahmen zur Simulation eines Geschlechtswechsels und plastische Operationen an den primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen.
Trotz einer gegenläufigen internationalen Entwicklung und einer warnenden Studienlage möchten Trans- und Queerverbände die Eingriffe auch bei Minderjährigen beibehalten und möglichst ausweiten: Zur S2k-Leitlinie für Kinder und Jugendliche liegt ein Sondervotum dreier Verbände vor, das Mastektomien bei Minderjährigen unabhängig von der Binarität der Geschlechtsidentität fordert. Das Handbuch „Only Adults?“ von IGLYO, der Kanzlei Dentons und der Thomson Reuters Foundation empfiehlt zudem, öffentliche Debatte zu vermeiden und staatlich finanzierte Behandlung ohne Diagnosepflicht durchzusetzen. Auch das Schutzrecht von Eltern auszuhebeln ist ein Ziel von Queerverbänden durch die Verschärfung des Gesetzes zum Konversionsbehandlungen.
Die (Sonder)rechte von „Trans“ wurden jahrzehntelang gerichtlich erkämpft unter Aushöhlung bestehender Gesetze. Ein wesentliches Ziel von Transaktivisten ist die Krankenkassenfinanzierung der von ihnen gewünschten Körpermodifikationen.
Die Rechtsprechungssammlung der TIN-Rechtshilfe führt allein zu genderaffirmativen Eingriffen rund zwanzig Verfahren: Mastektomie und Gebärmutterentfernung bei nichtbinären Personen, Gesichtsfeminisierung, Brustvergrößerung, Nadelepilation, Keimzellenkonservierung, Kinderwunschbehandlung.
Das Bundessozialgericht hat jedoch 2023 gebremst: Bei transgenderaffirmativen Eingriffen handelt es sich um neue Behandlungsmethoden, die erst ein Methodenbewertungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie von der Krankenversicherung finanziert werden. Die Regelung der Leistungsansprüche selbst obliegt nach dem Urteil zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber – eine solche Regelung existiert bis heute nicht. Diese Vorgaben hat die ehemalige Bundesgesundheitsministerin Nina Warken Anfang des Jahres – weitestgehend ohne öffentliche Aufmerksamkeit – umgangen: Sie beauftragte den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht über § 135 SGB V, sondern über § 116b, und hielt in ihrem Schreiben ausdrücklich fest, es bedürfe „nicht notwendigerweise eines komplexen und zeitaufwendigen Methodenbewertungsverfahrens“. Öffentlich bekannt wurde der Vorgang erst zwei Monate später.
Eine Grundgesetzänderung wird Verfahren, die zur Finanzierung von Wunschkörpermodifikationen durch die Allgemeinheit geführt werden, ein Fundament geben, das bisher in dieser Form nicht gegeben war. Mit dem Grundrecht auf Ausleben einer „sexuellen Identität“ werden auch Verfahren schwerer zu führen sein, mit denen Eltern die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder schützen wollen. Die Leistungsentscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Transgender-Eingriffen wird damit ebenfalls vorweggenommen.
Zulauf finden die Genderkliniken vor allem von Mädchen und jungen Frauen. Der Gesamtgesellschaft möchte man – trotz Sparzwang im Gesundheitswesen – die Zahlung von gegengeschlechtlichen Hormonen und teuren plastischen OPs zur Entfernung von Geschlechtsorganen zumuten mit dauerhaften gesundheitlichen Folgen.
5. Wohnraumvergabe
Dass Wohnraumvergabe nach „sexueller Identität” kein Konstrukt ist, zeigt San Francisco. Die Stadt hat 3,4 Millionen Dollar an Mietzuschüssen speziell für Personen mit Transgenderidentität ausgegeben und 2022 zusätzlich 6,5 Millionen Dollar für ein eigenes Programm bereitgestellt. Parallel läuft ein garantiertes Grundeinkommen von 1.200 Dollar monatlich – ausschließlich für diese Gruppe.
Alleinerziehende und gewaltbetroffene Frauen konkurrieren um denselben Sozialwohnungsbestand. Demokratiegefährdend ist die Umwandlung einer Verteilungsfrage, über die Parlamente entscheiden sollten, in einen einklagbaren Anspruch.
6. Meinungs- und Pressefreiheit
Am 30. April 2026 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Onlinemediums NiUS zurück . Ausgangspunkt waren Berichte über das Frauenfitnessstudio von Doris Lange: Das Portal hatte Ende Mai 2024 in einer Artikelserie darüber berichtet und die klagende Person durchgehend als Mann bezeichnet. Das Landgericht hatte dem Portal untersagt, die betroffene Person als Mann zu bezeichnen sowie Namen und Fotos zu veröffentlichen, und 6.000 Euro Entschädigung zugesprochen.
Der Senat begründet das mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Wer eine Person beharrlich mit dem falschen Geschlecht bezeichne, obwohl ihr rechtlicher Geschlechtseintrag feststehe, äußere keine Meinung, sondern eine nachprüfbare und falsche Tatsache. Das Argument, es handle sich um einen Beitrag zu einer gesellschaftlich relevanten Debatte, ließ das Gericht nicht gelten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Bei unserer Fallsammlung „Nur ein Einzelfall“ auf “Was ist eine Frau” beobachten wir außerdem zunehmend, dass über männliche Tatverdächtige und Täter in der Presse und sogar in der Polizeiberichterstattung nicht mehr wahrheitsgemäß berichtet wird. Taten von Männern werden in der öffentlichen Wahrnehmung Frauen angelastet.
Am 16. Juni 2026 stellte wiederum das Landgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren gegen Frauenheldinnen e. V. ausdrücklich klar, „Misgendern“ – also das Benennen des Geschlechts einer Person mit geändertem Personenstandseintrag – sei nicht generell als verboten anzusehen. Das Kernanliegen, öffentlich darüber zu streiten, ob die Geschlechtszuordnung an die körperliche Konstitution anknüpft – auch mit Blick auf Frauenschutzräume –, könne nicht untersagt werden. Artikel 5 Absatz 1 schütze gerade auch vor Sanktionen für die kritische Auseinandersetzung mit einer geltenden Gesetzeslage. Untersagt wurde die klarnamentliche Identifizierung einer Privatperson.
Geschützt ist derzeit also die Debatte, nicht die namentliche Zuspitzung. Aber: Ein allgemeines Verbot der Benennung des Geschlechts bedürfe eines neuen Verfassungsrechtssatzes, und die verbindliche Entscheidung obliege einzig dem Bundesverfassungsgericht.
Genau diesen neuen Verfassungsrechtssatz würde die Ergänzung von Artikel 3 Absatz 3 liefern. Das Gericht hat benannt, was einem allgemeinen „Misgenderverbot“ heute noch fehlt. Die geforderte Grundgesetzänderung würde es nachliefern. Was derzeit an Artikel 5 scheitert, hätte dann ein Grundrecht gegen sich.
Strafverfolgung von Hasskriminalität
In dasselbe Horn bläst das Vorhaben einer „verschärften Strafverfolgung von Hasskriminalität“ und das Vorhaben, mehr hauptamtliche Ansprechpersonen bei der Polizei zu engagieren. Feministinnen erleben, wie sie zunehmend mit Strafverfolgung und Gerichtsverfahren konfrontiert sind, weil sie die Gefahren und Auswirkungen der Selbstbestimmung des Geschlechtseintrags benennen, sich kritisch zu Transgendereingriffen positionieren, öffentlich Widerstand gegen übergriffige Männer im Kleid leisten, und diese korrekt als Mann ansprechen.
Kampagnen wie „Zeig sie an!“, die das Projekt 100 % MENSCH gemeinsam mit dem Polizeiverband VelsPol SÜD verantwortet, rufen dazu auf, wegen jeder vermeintlichen Beleidigung die Polizei einzuschalten. Die entsprechenden Ansprechpersonen bestärken dazu. Die Anzeige- und Klagebereitschaft von Transaktivisten ist ohnehin hoch.
Dies führt zu einer Veränderung der Statistiken, die als „steigende queerfeindliche Gewalt“ verkauft werden. Mit diesen Statistiken wird dann wiederum legitimiert, die Stellen für Queeraktivisten und Peerberater in Beratungsstellen und NGOs steuerlich zu finanzieren und zu erhalten. Es ist ein geschlossener Kreis.
Merkwürdigerweise wird aber kaum die „Hasskriminalität“ von Queeraktivisten und Linksextremen gegen Frauen und Feministinnen zur Sprache gebracht. Ähnliches gilt für die „Hasskriminalität“ von Islamisten.
7. Kinderschutz
Die „verlässliche Förderung queerer Beratungsangebote“ richtet nichts gegen islamistisch motivierte Gewaltangriffe aus. Die Beratungsstellen leisten allerdings einen wesentlichen Beitrag dazu, Minderjährigen die Vorstellung nahezubringen, sie könnten im falschen Körper geboren sein und müssten invasivmedizinisch korrigiert werden. Hier sind in der Regel Peerberater tätig, die keine medizinische oder psychotherapeutische Qualifikation haben, sondern Minderjährigen ihre eigene nicht evidenzbasierte Weltanschauung nahebringen.
Unter den Minderjährigen, die ihren Körper und ihr Geschlecht ablehnen, sind autistische Jugendliche deutlich überrepräsentiert. Und ein großer Teil von ihnen hätte ohne Behandlung eine homosexuelle Entwicklung genommen.
Der Staat finanziert hier also Stellen für Personen, die fragwürdige Vorstellungen an Kinder und Jugendliche herantragen. Die Flut der „queeren Beratungsangebote” wird öffentlich insbesondere damit legitimiert, dass angeblich eine steigende Zahl queerer Hassverbrechen und queerfeindlicher Straftaten vorliegen würde.
Ein Verfassungsrang würde die legitime Gegenposition auch in Medien, Kitas und Schulen sanktionieren.
Auch Pädophilenaktivisten berufen sich auf den Begriff der sexuellen Identität. Bei der Anhörung des Rechtsausschusses am 21. April 2010 legte der Sachverständige Klaus F. Gärditz dar: Bestimme man den Inhalt sexueller Identität über ihre persönliche Unverfügbarkeit, sei nicht auszuschließen, gerade auch eine pädosexuelle Veranlagung als sexuelles Identitätsmerkmal zu deuten. Die damaligen Anträge wurden abgelehnt. Dieter Gieseking, Gründer der Pädophilengruppe „Krumme 13”, kündigt unmissverständlich an: Sobald „sexuelle Identität” im Grundgesetz steht, könnten pädophile Betroffene Verfassungsbeschwerde einreichen – seine Organisation stehe dafür bereit. Die Strafbarkeit von Pädokriminalität würde eine Grundgesetzänderung nicht aufheben. Ein anderes Ziel wäre aber erreicht: Die weitere Normalisierung kindeswohlgefährdender Vorstellungen von Sexualität.
Der gemeinsame Nenner
In allen Punkten geht es darum, eine Frage, über die gestritten wird, dem Streit zu entziehen – durch Verfassungsrang, durch Gerichtsverfahren, durch Förderbescheide, durch Bußgelder, durch ein Sonderverfahren im Parlament.
Eine Demokratie lebt davon, dass strittige Fragen strittig bleiben dürfen. Wer eine glaubensbasierte Annahme über den Menschen in die Verfassung schreibt, entzieht sie der Mehrheitsentscheidung, finanziert ihre Verbreitung aus Steuermitteln und stellt ihre Bestreitung unter Sanktion. Unter dem Deckmantel des Minderheitenschutzes werden demokratiegefährdende Entwicklungen vorangetrieben.
Jeder einzelne der sieben Punkte verschiebt die Lage zulasten von Frauen und Mädchen: Schutzräume, Umkleiden, Sozialleistungen, körperliche Unversehrtheit, die Möglichkeit, über all das zu sprechen. Die Rechte, die 1949 mit dem Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt” begründet wurden, beruhen auf dem Geschlecht. Ein geschütztes und frei interpretierbares Identitätsmerkmal auf der gleichen Stufe mit Geschlecht löst diese Grundlage auf.
Eine Grundgesetzänderung ist keine Gesetzesänderung. Artikel 79 Absatz 2 verlangt für jede Korrektur erneut Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat. Fehler beim Selbstbestimmungsgesetz lassen sich mit einfacher Mehrheit reparieren. Fehler im Grundgesetz nicht.
Bislang steht der geschlechtsbasierte Schutz aus Artikel 3 Absatz 2 allein: Der Staat hat den Auftrag, Nachteile für Frauen aufgrund ihres Geschlechts zu beseitigen. Wird ein frei interpretierbares Identitätsmerkmal danebengestellt, kollidieren zwei Verfassungsgüter. Gerichte lösen solche Kollisionen nicht durch Vorrang, sondern durch Abwägung im Einzelfall. Der klare Auftrag, einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts entgegenzuwirken, wird zur Verhandlungsmasse. In der Regel ziehen Frauen und Mädchen den Kürzeren. Über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte reicht das bis in Arbeitsverhältnisse, Mietverträge und Vereinssatzungen und die Meinungs-, Presse-, Wissenschafts- und Glaubensfreiheit hinein. Eine rein glaubensbasierte Weltanschauung einer nicht nachweisbaren und auch nicht klar definierbaren „sexuellen Identität“ erhält Verfassungsrang.
Die Grundrechte von Frauen und Mädchen stehen nicht zur Verhandlung!
Queerpolitik entpuppt sich zunehmend als totalitäre Machtpolitik, die einen angeblichen Minderheitenschutz als Vorwand nutzt, um demokratische Errungenschaften einzuschränken. Spürbar wird diese Entwicklung besonders an vulnerablen Mädchen und Frauen.
2024 registrierte die Polizei im Phänomenbereich „sexuelle Orientierung” 253 Gewaltdelikte, bei „geschlechtsbezogener Diversität” 128. Jede dieser Taten ist eine zu viel. Im selben Jahr wurden in Deutschland 308 Frauen getötet, 53.451 Frauen wurden Opfer von Sexualstraftaten, 187.128 Opfer häuslicher Gewalt.
Kein Verfassungsartikel hätte den Attentäter aufgehalten. Was gegen islamistische Gewalt hilft, ist konsequente Gefährderansprache, Abschiebung ausreisepflichtiger Straftäter und eine ehrliche Benennung der Täterideologie. Nichts davon steht in den Gesetzentwürfen von Bundesrat und Grünen.
Am Rande des CSD starb eine Frau. Wer aus dieser Tat politische Konsequenzen ziehen will, setzt sich für die Sicherheit von Frauen ein – nicht für einen Rechtsbegriff, der ihren Schutz weiter aushöhlt.
Die Grundrechte von Frauen und Mädchen stehen nicht zur Verhandlung!
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Eine gekürzte Version dieses Artikels ist im Frauenheldinnenmagazin veröffentlicht.
Quellen
Anschlag und politische Reaktion
• ZEIT Online: Bundesregierung und Berlin wollen queere Menschen besser schützen (August 2026) — https://www.zeit.de/politik/deutschland/2026-08/anschlag-berliner-csd-queere-menschen-diskriminierung-grundgesetz
• ZEIT Online: Hubig spricht sich für Schutz queerer Menschen im Grundgesetz aus (August 2026) — https://www.zeit.de/politik/deutschland/2026-08/art-3-grundgesetz-diskriminierung-sexuelle-identitaet-stefanie-hubig
• Legal Tribune Online, Hasso Suliak (28.07.2026): Zitate LSVD+ (Alexander Vogt), Frei, Hierl und Krings — https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sexuelle-identitaet-grundgesetz-union-traegt-spd-vorschlag-nicht-mit
• Legal Tribune Online zum Bundesratsbeschluss, mit Krings-Zitat zum bestehenden Schutz — https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesrat-sexuelle-identitaet-ins-grundgesetz-artikel-3
• Tagesspiegel: Nach CSD-Anschlag – Hubig will Grundgesetz ändern (22.08.2026) — https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-csd-anschlag-schutz-queerer-menschen-hubig-will-grundgesetz-andern-15970551.html
Kampagne des LSVD+
• LSVD+: „Zusammen für Gerechtigkeit” – Kampagne für die Ergänzung von Artikel 3 Abs. 3 GG, gestartet im Dezember 2024 vor der Bundestagswahl — https://www.zusammen-fuer-gerechtigkeit.de/
• Factsheet der Kampagne (PDF) — https://www.zusammen-fuer-gerechtigkeit.de/wp-content/uploads/2024/12/LSVD_Zusammen-fuer-Gerechtigkeit_Factsheet.pdf
• Musteranschreiben der Kampagne an Abgeordnete (DOCX) — https://www.zusammen-fuer-gerechtigkeit.de/wp-content/uploads/2025/11/LSVD_Zusammen-fuer-Gerechtigkeit_Anschreiben2.docx
• Petition „Grundgesetz für alle” (All Out), über 100.000 Unterzeichnende — https://campaigns.allout.org/de/grundgesetz-fuer-alle
• Julia Monro auf LinkedIn (Dezember 2024): Beitrag unter dem Hashtag #frauengegenmerz mit Verlinkung der Kampagnenseite — https://de.linkedin.com/posts/julia-monro-48973b25a_selbstbestimmungsgesetz-lgbt-frauengegenmerz-activity-7277337661260873728-Q3-M
Gesetzentwürfe und Rechtslage
• Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BT-Drs. 12/6000 vom 05.11.1993, Kapitel 3.2 Benachteiligungsverbote, S. 52 f. – Antrag der SPD-Mitglieder (Kommissionsdrucksache Nr. 83) zur Ergänzung von Artikel 3 Abs. 3 GG um „seiner sexuellen Identität” — https://dserver.bundestag.de/btd/12/060/1206000.pdf
• Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 21/2027 (erste Lesung 09.10.2025) — https://dserver.bundestag.de/btd/21/020/2102027.pdf
• Gesetzentwurf des Bundesrates, BR-Drs. 313/25 (Beschluss vom 26.09.2025) — https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0301-0400/313-25(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1
• Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drs. 21/3064 — https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103064.pdf
• Artikel 3 Grundgesetz — https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
• Artikel 38 Grundgesetz (freies Mandat) — https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html
• Artikel 79 Grundgesetz (Änderung des Grundgesetzes) — https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html
• § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz — https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html
• Artikel 21 EU-Grundrechtecharta — https://dejure.org/gesetze/GRCh/21.html
• EuGH, C-13/94 (P v S): Geschlechtsumwandlung fällt unter das Merkmal „Geschlecht” — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:61994CJ0013
• § 13 SBGG – Offenbarungsverbot — https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/__13.html
• SBGG im Volltext, § 14 Bußgeldvorschrift (bis zu zehntausend Euro) — https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/BJNR0CE0B0024.html
• Prof. Dr. Arnd Diringer in der WELT: Jede sexuelle Identität zu schützen wäre gefährlich — https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus243251249/Arnd-Diringer-Jede-sexuelle-Identitaet-zu-schuetzen-waere-gefaehrlich.html
• Rechtsgutachten zum Selbstbestimmungsgesetz, Dr. Jonas D. Jacob und Dr. Klaus Märker — https://storage.e.jimdo.com/file/5e295889-f93a-4280-94d0-29e564498f48/Gutachten_SBBG.pdf
• Stellungnahme LAZ reloaded e.V. zum Gesetzentwurf des Bundesrates (04.10.2025) — https://grundgesetz-schuetzen.de/wp-content/uploads/2025/10/Stellungnahme-LAZ-reloaded-zum-GE-des-Bundesrats_Aenderung-von-Art.-3-Abs.-3-GG_04_10_2025.pdf
NS-Verfolgung und historische Einordnung
• Alexander Zinn in der WELT zu den ideologischen Wurzeln der Homosexuellenverfolgung („Geschichtsklitterung”) — https://www.welt.de/politik/deutschland/plus243387555/Nationalsozialismus-Historiker-erklaert-die-ideologischen-Wurzeln-der-Homosexuellen-Verfolgung.html
• Rona Duwe, „27.1.2023: Holocaust-Gedenktag in Deutschland”, ronalyze (27.01.2023) – zur Pressemitteilung der Antidiskriminierungsstelle vom 26.01.2023 und zum Sachverständigen Klaus F. Gärditz im Rechtsausschuss 2009/2010 — https://www.ronalyze.de/p/2712023-holocaust-gedenktag-in-deutschland
• USHMM: Gay Men under the Nazi Regime — https://encyclopedia.ushmm.org/content/en/article/gay-men-under-the-nazi-regime
• USHMM: Lesbians under the Nazi Regime — https://encyclopedia.ushmm.org/content/en/article/lesbians-under-the-nazi-regime
• Lesbengeschichte: Forschungsstand zur NS-Zeit — https://www.lesbengeschichte.org/ns_forschung_d.html
Gewalthilfegesetz und Frauenhäuser
• Geschlecht zählt: Gewalthilfegesetz geändert verabschiedet – ein Etappensieg für die Frauenrechte — https://geschlecht-zaehlt.de/gewalthilfegesetz-geaendert-verabschiedet-ein-etappensieg-fur-die-frauenrechte/
• Stellungnahme Monne Kühn, Frauen- und Kinderhaus Uelzen e.V., zur Sachverständigenanhörung — https://www.bundestag.de/resource/blob/1040854/a314d5373040a634f826eb00245d92aa/20-13-142h-neu.pdf
• Frauenhaus-Suche (bundesweite Datenbank): Suchkriterium „Aufnahme von Söhnen” mit Altersgrenzen von 12 bis 18 Jahren — https://www.frauenhaus-suche.de
Frauenfitnessstudio Erlangen (LG Nürnberg-Fürth, Az. 16 O 1255/25)
• Frauenheldinnen e. V.: Rechtshilfe Doris Lange – Frauenfitness Erlangen — https://www.frauenheldinnen.de/project/rechtshilfe-doris-lange-frauenfitness-erlangen/
• Frauenheldinnen e. V.: Update zum Verfahren, Klage anhängig beim LG Nürnberg-Fürth — https://www.frauenheldinnen.de/kampagnen/justwomen/update-doris-lange/
• Frauenheldinnen e. V.: Güterichterverfahren abgelehnt — https://www.frauenheldinnen.de/themen/trans-ideologie/langer-atem-gefragt-doris-lange-beweist-ihn/
• EMMA: Trans – ein Verstoß gegen das Gesetz? (Einschaltung der Antidiskriminierungsstelle, Vorschlag von 1.000 Euro) — https://www.emma.de/artikel/ein-verstoss-gegen-das-gesetz-341077
• Initiative Queer Nations: Fitnessstudio für Frauen hat Rechtsstreit mit Transperson (Gegenperspektive) — https://queernations.de/fitnessstudio-fuer-frauen-hat-rechtsstreit-mit-transperson/
Strategische Prozessführung
• Selbstdarstellung der TIN-Rechtshilfe e. V. (Berliner Ratschlag für Demokratie) — https://www.berlinerratschlagfuerdemokratie.de/projekte/tin-rechtshilfe-e-v/
• Interview der TIN-Rechtshilfe mit forum recht zur strategischen Prozessführung — https://forum-recht-online.de/wp/?p=2262
• Lobbyregister des Deutschen Bundestages, Eintrag R005472 (TIN-Rechtshilfe e. V.) — https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R005472
• Sammlung TIN-Rechtsprechung, gemeinsame Veröffentlichung von MinaS und TIN-Rechtshilfe, 99 Entscheidungen mit Spalte „Wirkung” — https://tinrechtshilfe.de/archiv/748
• Fonds für geschlechtliche Selbstbestimmung: Treuhänderin und Beirat — https://fonds-selbstbestimmt.de/wer-wir-sind/
• Siegessäule: Neuer Fonds für geschlechtliche Selbstbestimmung fördert strategische Verfahren — https://www.siegessaeule.de/magazin/neuer-fonds-fuer-geschlechtliche-selbstbestimmung-unterstuetzt-trans-tin-personen-in-rechtslagen/
• Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2026: AGG-Klage als rechtsmissbräuchlich abgewiesen — https://tinrechtshilfe.de/archiv/1876
AGG-Klageserie Dortmund / Arbeitsgericht Bielefeld
• Westfalen-Blatt: Trans-Person gewinnt 239 Prozesse (Angaben des Arbeitsgerichtsdirektors) — https://www.westfalen-blatt.de/owl/bielefeld/trans-person-prozesse-klage-schmerzensgeld-3207025
• Berliner Zeitung: Transperson klagt 240 Mal wegen Diskriminierung (13.02.2025) — https://www.berliner-zeitung.de/article/transperson-klagt-240-mal-wegen-diskriminierung-240000-euro-entschaedigung-2294911
Gesundheitsversorgung und Kassenleistungen
• BSG, Urteil vom 19.10.2023, B 1 KR 16/22 R (Rn. 18: neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 135 SGB V; Rn. 24: Regelung obliegt zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber) — https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_10_19_B_01_KR_16_22_R.html
• Rona Duwe, „Nichtbinär — undefiniert, unbewiesen, kassenpflichtig”, ronalyze (11.04.2026) – zur Beauftragung des G-BA durch Bundesgesundheitsministerin Nina Warken vom 28.01.2026 über § 116b statt § 135 SGB V — https://www.ronalyze.de/p/nichtbinar-undefiniert-unbewiesen
• Beauftragungsschreiben BMG an den G-BA vom 28.01.2026, veröffentlicht über FragDenStaat (IFG-Anfrage 363649) — https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-kommunikation-zum-umgang-mit-antraegen-auf-geschlechtsangleichende-massnahmen-stand-februar-2026/
• AWMF-S2k-Leitlinie 028-014, Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter (März 2025), mit Sondervotum dreier Verbände zu Mastektomien bei Minderjährigen — https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-014
• IGLYO / Dentons / Thomson Reuters Foundation, „Only Adults? Good Practices in Legal Gender Recognition for Youth” (November 2019) — https://www.iglyo.com/wp-content/uploads/2019/11/IGLYO_v3-1.pdf
• Cass Review, Independent Review of Gender Identity Services for Children and Young People, Final Report, NHS England (April 2024) — https://cass.independent-review.uk/
• Wüsthof, „Hormone Treatment of Transsexual Adolescents” — https://www.researchgate.net/publication/355816808_Hormone_Treatment_of_Transsexual_Adolescents
Meinungs- und Pressefreiheit
• Legal Tribune Online (22.05.2026): OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.04.2026, Az. 16 U 90/25 — https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/olg-frankfurt-ffm-16u9025-bestaetigt-entschaedigung-nius-trans-person-misgendern
• Legal Tribune Online: Der Erlanger Fall als Ausgangspunkt beider Gerichtsverfahren — https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-frankfurt-203o43224-misgendern-trans-frau-julian-reichelt-nius
• beck-aktuell (18.05.2026): OLG bestätigt Entschädigung gegen NiUS — https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/olg-frankfurt-16U9025-herr-transfrau-nius-entschaedigung-6000-euro-2026-05-18
• urteile.news: OLG Frankfurt am Main, 16 U 90/25 — https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_16-U-9025_nius-verletzte-mit-Berichterstattung-ueber-Transfrau-Persoenlichkeitsrechte-und-muss-6000-Euro-Entschaedigung-zahlen~N35999
• Frauenheldinnen e. V.: Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 16.06.2026, Az. 2-03 O 254/26, mit Zitaten aus den Gründen — https://frauenheldinnen.de/unzensiert/das-gericht-hat-gesprochen-und-uns-in-der-sache-recht-gegeben/
• Projekt 100 % MENSCH: Leitfaden „Zeig sie an!“, erstellt in Kooperation mit VelsPol SÜD — https://100mensch.de/zeig-sie-an/
• VelsPol: „Zeig sie an!” — https://www.velspol.de/index.php/90-velspol-news/363-zeig-sie-an
• was-ist-eine-frau.de: „Nur ein Einzelfall” – Dokumentierte Zwischenfälle in Deutschland, durchsuchbar nach Ort, Jahr und Schlagwort — https://was-ist-eine-frau.de/nur-ein-einzelfall/
Kinderschutz und Pädophilie-Aktivismus
• Deutscher Bundestag, Archiv: Anhörung des Rechtsausschusses am 21. April 2010 zur Aufnahme der sexuellen Identität ins Grundgesetz — https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2010/29315871_kw16_recht-201532
• Miriam Hollstein, DIE WELT (22.04.2010): „Sexuelle Identität darf kein Feigenblatt für Pädophile sein” – mit Gärditz und Georg Ehrmann von der Deutschen Kinderhilfe — https://www.welt.de/welt_print/politik/article7283073/Sexuelle-Identitaet-darf-kein-Feigenblatt-fuer-Paedophile-sein.html
• queer.de über dieselbe Anhörung, mit wörtlichem Gärditz-Zitat — https://www.queer.de/detail.php?article_id=12063
• EMMA: SPD – Queere ins Grundgesetz? (15.12.2025, aktualisiert 29.07.2026) – zu Gieseking, zur Verfassungsbeschwerde zweier zoophiler Männer 2015 und zum verurteilten Pädokriminellen in Thüringen, der seinen Geschlechtseintrag in der Haft änderte und die Unterbringung im Frauengefängnis Chemnitz erstritt — https://www.emma.de/artikel/spd-queere-ins-grundgesetz-342199
• Eva Engelken, EMMA: Pädophilie als Grundrecht? — https://www.emma.de/artikel/paedophilie-als-grundrecht-341329
• Aussage Dieter Giesekings, archiviert über archive.is, damit die Seite der Gruppe nicht verlinkt werden muss — https://archive.is/yIcNQ
• grundgesetz-schuetzen.de: Was „sexuelle Identität” umfasst – Definitionen, juristische Einordnung und Quellensammlung — https://grundgesetz-schuetzen.de/sexuelle-identitaet/
Vorstoß der Antidiskriminierungsbeauftragten
• queer.de: Ataman fordert Bundestagsabstimmung ohne Fraktionszwang — https://www.queer.de/detail.php?article_id=59143
• nd-aktuell: Ataman fordert Schutz queerer Menschen im Grundgesetz — https://www.nd-aktuell.de/artikel/1201752.queer-ataman-fordert-schutz-queerer-menschen-im-grundgesetz.html
• Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Jahresbericht 2025 (PDF) — https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Jahresberichte/2025.pdf
• Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Pressemeldung vom 02.06.2026 zum Jahresbericht 2025 — https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/aktuelles/DE/2026/20260602_Jahresbericht_2025.html
• Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Jahresbericht 2023, Grafik S. 36 — https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Jahresberichte/2023.pdf
Kriminalstatistik
• BMI: Politisch motivierte Kriminalität 2024, bundesweite Fallzahlen (PDF) — https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25045_pmk2024-factsheet.pdf
• BKA: Häusliche Gewalt 2024 — https://www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/251121_BLB_HaeuslicheGewalt2024.html
Wohnraumförderung San Francisco
• CBS News: Guaranteed income program for transgender residents — https://www.cbsnews.com/sanfrancisco/news/san-francisco-pilot-program-will-provide-guaranteed-income-for-eligible-transgender-residents
• San Francisco Chronicle (14.05.2023): Mietzuschüsse und Wartelisten — https://www.pressreader.com/usa/san-francisco-chronicle-late-edition-sunday/20230514/282299619517054
Hintergrund und Materialsammlung
• grundgesetz-schuetzen.de: Faktenblätter, Zahlen und Stellungnahmen zur geplanten Änderung von Artikel 3 GG — https://grundgesetz-schuetzen.de/
• Faktenblatt 1: Juristische Risiken (PDF) — https://grundgesetz-schuetzen.de/wp-content/uploads/2025/10/Faktenblatt_1_Juristische_Risiken.pdf
• Faktenblatt 2: Internationale Präzedenzfälle (PDF) — https://grundgesetz-schuetzen.de/wp-content/uploads/2025/10/Faktenblatt_2_Internationale_Praezedenzfaelle.pdf
• Faktenblatt 4: Behauptung und Realität (PDF) — https://grundgesetz-schuetzen.de/wp-content/uploads/2025/10/Faktenblatt_4_Behauptung_und_Realitaet.pdf
• Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Bericht A/HRC/59/47 — https://docs.un.org/en/A/HRC/59/47
• Deutsche Übersetzung des Alsalem-Berichts (PDF) — https://grundgesetz-schuetzen.de/wp-content/uploads/2025/12/report-vaw-alsalem-de_final.pdf

