Anlässlich eines Protestes der britischen feministischen Gruppen #199 Days Later und „No men in women's prisons“ in London gegen Männer im Frauengefängnis bin ich gebeten worden, die Situation in Deutschland zu schildern. Hier meine Rede, die am 29. August 2026 in London vorgetragen wurde. Die Rede wurde um weitere Informationen ergänzt.
Liebe Freundinnen,
ich möchte euch von zwei Tagen im Juli dieses Jahres erzählen. Zwei Männer, zwei Gefängnisse, achtundvierzig Stunden dazwischen.
14. Juli: Ein Pädokrimineller erklagt Zutritt ins Frauengefängnis
Am 14. Juli wurde ein Mann, der eine mehrjährige Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verbüßt, aus dem Männergefängnis Tonna in Thüringen in das Frauengefängnis Chemnitz verlegt. Er hatte in Haft seinen Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern lassen. Er zog vor Gericht. Das Gericht ordnete die Verlegung an. Das Thüringer Justizministerium wehrte sich mit Sicherheitsbedenken – und verlor.
Chemnitz ist das größte Frauengefängnis Deutschlands. Dort gibt es auch eine Mutter-Kind-Einrichtung mit fünf Plätzen für inhaftierte Mütter mit Säuglingen und Kleinkindern bis zu drei Jahren. Dort leben Kinder.
15. Juli: Ein Neonazi muss das Frauengefängnis verlassen
Am 15. Juli wurde der Neonazi Marla-Svenja Liebich aus Tschechien ausgeliefert und in dasselbe Gefängnis in Chemnitz gebracht. Liebich, noch als Sven wegen Volksverhetzung, übler Nachrede und Beleidigung verurteilt, hatte seinen Geschlechtseintrag ebenfalls ändern lassen – laut und als Provokation. Er war innerhalb weniger Stunden wieder draußen. Noch am selben Tag wurde er in ein Männergefängnis verlegt.
Der deutsche Staat kann Frauen also schützen. Er handelte schnell, er handelte entschlossen – bei einem Mann, dessen Papiere die Regierung blamierten.
Für die Frauen in Chemnitz handelte er gar nicht.
Landesjustizvollzugsgesetze haben dem Selbstbestimmungsgesetz vorgegriffen
Thüringen schreibt die Unterbringung strikt nach dem Personenstandseintrag vor. Das Justizvollzugsgesetzbuch des Landes lässt eine Abweichung nur zu, wenn eine gefangene Person sich dem eingetragenen Geschlecht nicht zugehörig fühlt1 – nicht aber, wenn die Sicherheit der übrigen Gefangenen dagegen spricht. Das Landgericht Meiningen hat das im April 2026 in derselben Sache festgestellt: Die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sei „kein zulässiger Grund für eine Abweichung vom Trennungsgrundsatz.“ – wobei der Trennungsgrundsatz in Thüringen ad absurdum geführt wurde, weil er die selbst erklärte Genderidentität eines Mannes dem Geschlecht einer Frau gleichstellt.
Es zählt nicht die Sicherheit der Frauen im Frauengefängnis. Es zählt auch nicht die Tat, für die ein männlicher Täter verurteilt wurde. Der Eintrag im Formular schlägt das Risiko auf dem Zellengang.
Der Richter selbst hielt mit seiner Meinung über das Gesetz nicht hinter dem Berg. Er nannte es absurd, verglich den Geschlechtswechsel mit der Anmeldung eines Autos bei der Zulassungsstelle und warf dem Gesetzgeber vor, er habe das Geschlecht „zu einem reinen Verwaltungsvorgang degradiert”. Entscheiden musste er trotzdem so.
Beide Männer wurden im Juli in die JVA Chemnitz gebracht. Der eine ist noch am selben Tag in ein Männergefängnis verlegt worden, der andere ist geblieben. Die Anstalt erklärte, die beiden Fälle seien nicht vergleichbar.
Schon das Transsexuellengesetz hat männlichen Straftätern Zutritt ins Frauengefängnis verschafft
Diese Vorgänge begannen nicht mit dem Selbstbestimmungsgesetz. 2024 hatte die Initiative „Lasst Frauen Sprechen” bei allen sechzehn Bundesländern Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. Das Ergebnis: Kein einziges Bundesland garantiert, dass in seinen Frauengefängnissen nur Frauen sitzen. Berlin räumte fünfzehn Männer ein. Die meisten Länder konnten die Frage nicht beantworten – weil sie das Geschlecht nicht mehr erfassen, sondern nur noch den Eintrag im Register. Kein einziges Land konnte sagen, wofür diese Männer verurteilt worden sind. Sachsen verlangte elfhundert Euro, bevor es überhaupt antwortete.
Der Schaden ist dokumentiert.
Die WELT recherchierte fünf dokumentierte Übergriffe von Männern auf weibliche Häftlinge, vier davon sexuell motiviert.
In demselben Gefängnis wurde ein verurteilter Doppelmörder aufgenommen, der seine Freundin prostituiert hatte und sie und ihren Freier ermordet hatte. Er änderte in Haft seinen Geschlechtseintrag und wurde ins Frauengefängnis verlegt. 2012 stand er erneut vor Gericht, weil er eine Strafvollzugsbeamtin gewürgt hatte – und erklärte danach vor Gericht, er wolle den Eintrag wieder zurückändern lassen.
Wir sammeln diese Fälle auf einer öffentlichen Karte, auf was-ist-eine-frau.de. Wir nennen sie „Nur ein Einzelfall”. Es ist kein Einzelfall. Es ist ein System.
Das also teile ich euch aus Deutschland mit.
Self-ID SCHAFFT keine übergriffigen Männer. Es nimmt dem Staat den letzten rechtlichen Grund, NEIN zu sagen. Es nimmt das Wort eines männlichen Straftäters und macht es für den Staat verbindlich.
Großbritannien hat ein Urteil des Supreme Court, das sagt: Geschlecht ist Geschlecht. Deutschland hat ein Formular. Tauscht das eine nicht gegen das andere!
Danke.
Nachtrag: Was seither geschah
Am 12. Juni 2026 hat die 97. Justizministerkonferenz auf Antrag von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Bundesregierung aufgefordert, das Selbstbestimmungsgesetz nachzuschärfen: Die Standesämter sollen bei „offensichtlichem Missbrauch” prüfen dürfen. Der Beschluss fiel einen Monat vor den beiden Verlegungen. Geschützt hat er die Frauen in Chemnitz nicht.
Er zeigt aber, worauf das Gesetz gebaut ist. Nach dem Selbstbestimmungsgesetz ist allein die Erklärung maßgeblich – eine Prüfung soll es gerade nicht geben. Wer jetzt objektive Kriterien für Missbrauch verlangt, räumt ein, dass die Erklärung eben doch nicht genügt. Dass überhaupt jemand nachschärfen will, verdanken wir nicht der Einsicht der Ministerien, sondern den dokumentierten Fällen.
Der Koalitionsvertrag sah eine Evaluation des Gesetzes bis zum 31. Juli 2026 vor. Sie ist fällig.
Zum Hintergrund
Die Kooperation von britischen und deutschen Feministinnen reicht bis zum 1. November 2024 zurück, dem Tag, an dem das deutsche Selbstbestimmungsgesetz in Kraft trat. Die Initiative „Lasst Frauen Sprechen!” hatte Frauen und feministische Initiativen weltweit gebeten, an diesem Tag vor deutschen Botschaften und Konsulaten zu protestieren – dokumentiert ist das unter lasst-frauen-sprechen.de/selfidharms und selfidharms.com. Ich war damals in der britischen Orga-Gruppe. Einige der Frauen von damals haben sich später zu einer neuen Gruppe zusammengeschlossen und die Countdown-Idee der SelfID-Harms-Kampagne übernommen – daher der Name #199 Days Later, gezählt ab dem Urteil des Supreme Court.
Diese Ausnahme vom Trennungsgrundsatz wurde erst durch das Thüringer Gesetz zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs vom 16. November 2023 eingeführt (GVBl. Nr. 14 vom 30. November 2023, S. 291), Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 7/6810. Zuvor gab es sie nicht. Regiert wurde Thüringen damals von einer rot-rot-grünen Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Bodo Ramelow (Die Linke). Ressortzuständig war das von Bündnis 90/Die Grünen geführte Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Der neue § 17 Abs. 1 Satz 4 ThürJVollzGB nennt die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Bedürfnisse der übrigen Gefangenen ausdrücklich – aber nur für die Ausgestaltung der Unterbringung, nicht für die Frage, ob überhaupt getrennt untergebracht wird. Genau darauf stützte sich das Landgericht Meiningen. Die Regelung trat elf Monate vor dem Selbstbestimmungsgesetz in Kraft. Gesetzestext: https://www.umwelt-online.de/regelwerk/cgi-bin/suchausgabe.cgi?pfad=/allgemei/laender/th/jvollzgb.htm&such=wieder

