Deutschland – ein Märchenland: TSG & Selbstbestimmungsgesetz
Wie Deutschland seit den 70ern vergessen hat, was eine Frau ist.
In Deutschland liegt nun ein vom Bundeskabinett verabschiedeter Gesetzentwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz vor. Der Gesetzentwurf wurde in der Urlaubszeit und Sommerpause des deutschen Bundestags beschlossen. Wahrscheinlich erhoffte man sich damit, unter Radar von Presse und Öffentlichkeit zu bleiben. Durch die Vorarbeit von Feministinnen in Deutschland ist das nicht wirklich gelungen. Inzwischen kommen zumindest Teile der Kritik sogar bei der Tagesschau an. Das starke demokratische Engagement von überwiegend Frauen und feministischen Initiativen durch ausführliche Stellungnahmen wird jedoch weiterhin vom Gesetzgeber ignoriert. Was nicht auf der Website des BMFSJ steht, ist einfach nicht da.
Der EU-Riese verführt auch weitere EU-Zwerge
Wie ich hier bereits erläuterte, gehe ich davon aus, dass es für ganz Europa einschneidende Auswirkungen hat, wenn Deutschland als zentrale, wirtschaftlich und politisch wichtige Instanz in der EU diese Gesetzgebung realisiert. Daher hat die OECD auch Deutschland als erstes Land in der EU in den Fokus genommen. Meine Vermutung ist: Wenn in Deutschland eine Personenstandsänderung aufgrund einer reinen Selbstaussage durchgesetzt wird, werden auch weitere Länder in der EU folgen oder größere Schwierigkeiten haben, die Ablehnung dieser Gesetzgebung zu legitimieren.
In dem vorliegenden Gesetzentwurf wird behauptet, er würde das Transsexuellengesetz ablösen, welches verfassungswidrig sei. Letztere Aussage stimmt nachweislich nicht, denn das Verfassungsgericht hat ausdrücklich die Begutachtung vor einem Personenstandswechsel als verfassungsgemäß bezeichnet.
Es stimmt auch nicht, dass das SBGG ausschließlich für „transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre“ Menschen gilt. Denn: Da keinerlei Gutachten oder Überprüfung mehr vorgenommen wird, kann jede und jeder von diesem Gesetz Gebrauch machen – und das sogar ohne besondere Ernsthaftigkeit: Die Änderung des Geschlechtseintrags ist durch reine Selbstaussage vor dem Standesamt einmal im Jahr möglich.
In dem Gesetzentwurf wird schon – wie in seinem Vorgänger, dem Referentenentwurf – nirgends erläutert, wodurch sich die Personengruppe der „transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären“ Menschen auszeichnet. Die Begriffe werden also nicht definiert. Daneben wird von einer ebenfalls nicht definierten „Geschlechtsidentität“ ausgegangen, die der Staat durch dieses Gesetz zu schützen habe. Auch hier liegt keine Erläuterung vor, was diese „Geschlechtsidentität“ sein soll.
Daher soll hier also eine Gesetzgebung durchgesetzt werden, die auf einer reinen, unüberprüfbaren Aussage, einem Gefühl, einer Fiktion über sich selbst bzw. einem Sprechakt beruht. Geschlecht als unzweifelhaft überprüfbare körperlich-materielle Realität wird als Grundlage von Gesetzesvohaben und gesamtgesellschaftlichen Regeln gestrichen und mit einer selbstdefinierten „Geschlechtsidentität“ gleichgesetzt.
Die Märchenonkel mit Geld
Damit folgt man den Forderungen der Yogyakarta Principles aus dem Jahr 2007 und 2010, die von einer kleinen Gruppe von teils inzwischen einflussreichen Personen und Aktivisten – wie bspw. Victor Madrigal Borloz, dem unabhängigen UN-Experten für SOGI (Sexuelle Identität und Geschlechtsidentität) – auf den Yogyakarta Konferenzen 2006 und 2010 zusammengestellt wurden, aber nicht rechtlich bindend sind. Die Finanzierung der aus den Boden sprießenden TQ+-NGOs hat u.a. seit Jahren maßgeblich die von Stryker getragene Arcus Foundation beigetragen. Das Handbuch zur Öffentlichkeitsarbeit für die internationale Einschleusung von SelfID lieferten Thomson Reuters, Dentons und IGLYO. Im Gesetzentwurf wird daher auch ausführlich erläutert, wieviele Länder diese Gesetzgebung inzwischen – angeblich ohne gesellschaftliche Folgen – eingeführt haben. Da seit Jahren daran gearbeitet wird, auf Frauen und Feministinnen nicht zu hören und jegliche bad news zu SelfID einfach als Einzelfälle oder rechtsextreme Propaganda von der Mainstream-Presse ignoriert werden, kommt auch nur das durch, was der Gesetzgeber und der bisher unbescholtene Bürger hören wollen: Alles kein Problem. Währenddessen freut sich die stetig wachsende Transgender-Märchen-Industrie auf die Ausweitung des deutschen Marktes.
Vor langer Zeit, als das Wünschen noch geholfen hat…
Genau genommen ist der Schritt zum deutschen Selbstbestimmungsgesetz folgerichtig und das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit dem Transsexuellengesetz begonnen, sich von der körperlich-materiellen Realität von Geschlecht zu verabschieden. Zum damaligen Zeitpunkt gab es bereits Bedenken und Widerstand. Allerdings wurden sie nicht berücksichtigt.
So sagte der CDU Politiker Dr. Hans Joachim Jentsch in der Bundestagsdebatte 1979 zum Gesetzentwurf des TSG:
„Mit diesem Gesetzentwurf soll - das ist das Einschneidende - der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Geschlechts abgeschafft werden. Von diesem Grundsatz ging unsere Rechtsordnung bisher aus. Es soll eine gesetzliche Fiktion einer Geschlechtsumwandlung eingeführt werden. […] Da es sich um eine schwerwiegende gesetzliche Maßnahme, um einen schwerwiegenden gesetzlichen Eingriff in unser differenziertes Rechtssystem handelt, sollte auch nicht ohne vorhergehende sehr sorgfältige interdisziplinäre rechtstatsächliche Untersuchung eine solche Gesetzgebungsmaßnahme ergriffen werden. Ich teile auch hier die Meinung des Herrn Regierungsvertreters, daß diese Untersuchungen sich sowohl auf den medizinisch-naturwissenschaftlichen Bereich als auch - und das ist genauso wichtig - auf die kaum zu übersehenden Folgewirkungen erstrecken müssen, die eine solche Zuordnung eines Menschen zu einem anderen Geschlecht natürlich auslösen muß.“
FDP und SPD sprachen sich schon damals FÜR diese juristische Fiktion aus. Der FDP Bundestagsabgeordnete Torsten Wolfgramm regte sogar an, die in seinen Worten „humanste und umfassendste Lösung, die es bisher in Rechtsstaaten gibt“ im Europäischen Parlament als Vorbild für andere Länder vorzuschlagen. Zum damaligen Zeitpunkt hatte laut seiner Angaben nur Schweden ein Gesetz, das eine Geschlechtsumwandlung anerkannte.
In der gesamten Diskussion wurden bereits zum damaligen Zeitpunkt die Konflikte mit Frauenrechten nicht beachtet, die im Grundgesetz in Artikel 3, Absatz 2 festgeschrieben sind. Überwiegend ging es um ein Mitgefühl mit Männern, die sich angeblich in ihrem Geburtsgeschlecht nicht wohlfühlen. Dazu wurde zum damaligen Zeitpunkt schon eine große und kleine Lösung vorgeschlagen. Die kleine Lösung sah schon Ende der 70er Jahre KEINE körperlichen Angleichungen an das Gegengeschlecht vor.
Auf die Debatte nahm maßgeblich Volkmar Sigusch und das Deutsche Institut für Sexualforschung Einfluss. Laut des SPD Politikers Dr. Rolf Meinecke lag dem Bundestag von diesem Institut ein Gutachten vor. Er erklärte interessanterweise:
„Bei einem transsexuellen Menschen handelt es sich nicht um eine sexuelle Deviation. Transsexualität hat mit den Erscheinungen des Transvestitismus, der Bi- oder Homosexualität, der Intersexualität oder mit irgend solchen Erscheinungen nichts zu tun.“
In einem Leserbrief an den Spiegel schrieb Volkmar Sigusch:
„Hier handelt es sich eigentlich nicht um ein Problem der Sexualität. Transsexuelle Menschen tragen nicht nur die Kleider des anderen als des biologisch vorgegebenen Geschlechts, sondern wollen durch Hormongaben, operative Eingrife, Vornamens- und Personenstandsänderung dem anderen Geschlecht auch äußerlich total angeglichen werden. Biologisch männliche Transsexuelle sind vollkommen weiblich identiiziert; sie sind Frauen, auch ohne Operation. Entsprechend sind biologisch weibliche Transsexuelle Männer. Die Partner Transsexueller sind in der Regel heterosexuell.“
https://www.academia.edu/27791995/Rechtswohltat_oder_Schweinerei_Die_Diskussion_des_Transsexuellengesetzes_in_der_Presse_und_in_Petitionen_an_den_Bundestag_zwischen_1975_und_1982
Sigusch bezeichnet Transsexualität dennoch in seiner Mitwirkung am TSG als seelische Erkrankung:
In meinem Kommentar zum Transsexuellengesetz, an dessen Formulierung ich nicht ganz unbeteiligt war, heißt es apodiktisch: »Der Transsexualimus ist eine seelische Krankheit und gehört daher mit seelischen Mitteln behandelt« (Sigusch, 1980a, S. 2745).(aus: Transsexueller Wunsch und zissexuelle Abwehr, Ein Artikel aus der Fachzeitschrift Psyche des Jahres 1994.)
https://atme-ev.de/index.php/archiviert/2-test-ts-historie
Weiteres zur Geschichte des Transsexualismus ist u.a. hier zu finden: https://atme-ev.de/index.php/archiviert/2-test-ts-historie
Kleine und große Märchengeschenke:
Das Transsexuellengesetz von 1981
Beide Lösungen – die große und die kleine Lösung – wurden am Ende auch in das Transsexuellengesetz aufgenommen, wobei die kleine Lösung nur einen Wechsel des Vornamens gestattete, während die große Lösung einen vollständige Änderung des Personenstands erlaubte. Schon BEVOR das Transsexuellengesetz in Kraft trat, erstritt Helge H., dass seine Geburtsurkunde gefälscht wurde und dort eingetragen wurde, dass er als Mädchen geboren wurde. Siehe auch diesen Spiegel-Artikel. Helge kämpfte ganze 14 Jahre dafür, als Frau erklärt zu werden, auch wenn er bis ins Erwachsenen-Leben als Mann lebte. Parallelen zu Personen der Gegenwart sind natürlich rein zufällig.
Voraussetzung für die kleine Lösung war:
„dass sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachzuweisen.“
Für die große Lösung – eine Personenstandsänderung und eine volle Anerkennung der juristischen Fiktion des Geschlechtswechsels – war es zusätzlich erforderlich, dass die Person dauerhaft fortpflanzungsunfähig ist
„und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist“.
Seit 2011 ist ein Personenstandswechsel ohne körperliche Anpassung in Deutschland möglich
Diese Voraussetzung wurde allerdings 2011 vom Bundesverfassungsgericht gekippt und zwar, weil ein männlicher Kläger als „lesbische Frau“ eine Lebenspartnerschaft mit seiner Partnerin eingehen wollte, statt diese zu heiraten und beklagte, dass sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt würde, wenn er eine heterosexuelle Ehe eingehen müsste (die ja allerdings der Realität entspricht).
Begründung:
„Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zur rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden und damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht.“
Entgegen anderslautender Behauptungen wurde jedoch NICHT die Gutachtenpflicht als verfassungswidrig erklärt.
Das TSG hat dem Märchenland die Grundlage geschaffen
Wir können anhand des Transsexuellengesetzes und den Beschlüssen im Vorlauf bereits erkennen, dass das Zugeständnis der juristischen Fiktion des Geschlechtswechsels gesamtgesellschaftlich, politisch und juristisch dauerhaft ungeahnte Probleme erzeugt, die zwar damals von der CDU bereits vorhergesehen wurden, aber denen nicht überzeugt genug entgegengetreten wurde.
Die Entscheidung für dieses Gesetz zog weitere Entscheidungen nach sich, die es inzwischen so gut wie unmöglich machen, das Phantasiekonstrukt eines Geschlechtswechsels wieder aus der deutschen Gesetzgebung und Verfassung zu tilgen.
Das Verfassungsgericht war mehrfach bereit, auf den reinen Glauben einzusteigen, es sei möglich oder nötig, einen juristischen Geschlechtswechsel vorzunehmen. Noch 2011 erwähnten sie, dass das juristische Eltern-Kind-Verhältnis durch diese Entscheidungen nicht berührt werden sollte. In diesen Zusammenhängen erscheint immer wieder die Argumentation, dass es sich um eine kleine Gruppe handele und diese Fragen daher nur selten vorkommen werden.
„Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen nur selten vorkommen werden.“
Verfassungsentscheidungen aus dem Märchenland
Ähnlich wurde argumentiert, als das Verfassungsgericht die Fiktion eines dritten Geschlechts als Tatsache anerkannte. Hier konnten Lobbyisten und Aktivisten maßgeblich Einfluss auf das Verfassungsgericht nehmen. Und auch hier wurde weder Rücksicht auf wissenschaftliche Fakten noch auf Frauenrechte genommen. Siehe https://www.cicero.de/kultur/bundesverfassungsgericht-drittes-geschlecht-auf-den-leim-gegangen-ideologie-ethikrat-geschlechtsidentitaet-biologie-wissenschaft
Das Märchen dauerhaft wahr machen
Die letzten Lücken für eine Verfassungsbeschwerde bzgl. des vorliegenden und vermutlich leider bald verabschiedeten Selbstbestimmungsgesetzes zu schließen wird mit der Änderung des Grundgesetzes Artikel 3 angestrebt. Sobald „sexuelle Identität“ im Grundgesetz geschützt wird, wird die in Artikel 3 festgeschriebene Gleichberechtigung von Frauen ausgehebelt, denn dann ist endgültig nicht mehr klar, was eine Frau ist. Frau kann dann eine Geschlechtsidentität oder sexuelle Identität eines Mannes sein. Dasselbe gilt natürlich für Mutter und Lesbe. Speziell die Definition der Mutter als der Frau, die das Kind geboren hat, wird zukünftig mit Selbstbestimmungsgesetz und der geplanten Änderung des Abstammungsrechts der Vergangenheit angehören. Daneben schützt sexuelle Identität auch weitere sexuelle Devianzen und Paraphilien, wie z.B. Zoophilie oder Pädophilie.
Der nächsten Generation Märchen erzählen
Auch an anderer Stelle wurden bereits Vorkehrungen getroffen, dass die selbst erklärte und nirgends definierte, gefühlte Geschlechtsidentität selbst bei Minderjährigen in Deutschland nicht angezweifelt werden darf. Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen von 2020 schützt nicht nur die sexuelle Orientierung, sondern auch – durch den Einsatz des Translobbyverbandes dgti – die „Geschlechtsidentität“. Das bedeutet, dass Ärzte und Therapeuten eine von einem Kind behauptete „Transidentität“ nicht anzweifeln und ergebnisoffen behandeln, sondern nur affirmieren dürfen. Suchen sie nach anderen Ursachen, die laut Cass-Report und anderer Studien aus Schweden ohne Zweifel bei einer sog. „Geschlechtsdysphorie“ vorliegen können, machen sie sich potenziell strafbar. Schon jetzt werden diese Kinder daher überwiegend nur von Therapeuten und Ärzten behandelt, die sie auf den „Trans-Train“ setzen. Wird eine sogenannte „soziale Transition“ mit Namenswechsel gestartet, folgt in der Regel auch die Behandlung mit Pubertätsblockern und geschlechtsangleichenden OPs. Für letztere gibt es in Deutschland KEINERLEI Altersgrenze, lediglich Empfehlungen. Mit Selbstbestimmungsgesetz ist es Eltern erlaubt, das Geschlecht ihres Kindes selbst zu bestimmen. Auch dies wird die soziale und später körperliche Transition von Minderjährigen fördern – mit weitreichenden Folgen für das gesamte Leben dieser Kinder. Eine weitere Verschärfung des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen wird auch die Eltern bestrafen, die den Transitionswunsch ihrer Kinder nicht bestätigen.
Wer das Märchen nicht glaubt und dem nackten Kaiser nicht huldigt, muss Strafe zahlen
Zurück zum Gesetzentwurf des Selbstbestimmungsgesetzes: Die Änderungen zum Referentenentwurf können in diesem Twitter-Thread nachvollzogen werden.
https://twitter.com/Heilenderer/status/1694480280336175540?s=20
Auch die EMMA hat den aktuellen Gesetzentwurf erläutert. Daneben kann bei Geschlecht zählt der aktuelle Stand nachvollzogen werden. Geschlecht zählt bietet auch Briefvorlagen für ein Schreiben an die Abgeordneten des Bundestags an, die in Kürze in drei Lesungen über den Gesetzentwurf entscheiden werden.
Außerdem gibt es mehrere Analysen von Regula Stämpfli und Isabel Rohner in dem Podcast „Die Podcastin“. Dazu ist insbesondere diese Folge bzgl. des Gesetzentwurfes empfehlenswert, in dem Regula Stämpfli erläutert, dass mit dem SBGG ein entscheidender Paradigmenwechsel vorliegt, der die Demokratie gefährdet, weil hier ein Gesetz auf reinen Sprechakten und Gefühlen, statt auf überprüfbaren Fakten beruht.
Fazit: Mit dem Gesetzentwurf liegt eine im internationalen Vergleich besonders extreme Variante der Self-ID-Gesetzgebung vor.
Ein paar Beispiele:
Mit bis zu 10.000 EUR kann bestraft werden, eine Person mit beleidigender Absicht schief anzugucken oder mit Geburtsgeschlecht und altem Namen anzusprechen – was immer diese beleidigende Absicht sein soll. Erfahrungsgemäß ist dieser Personenkreis – was schon laufende Anzeigen und Abmahnungen beweisen – besonders empfindlich und klagefreudig.
Der Personenstandswechsel muss auch weiterhin von keiner besonderen Ernsthaftigkeit getragen sein. Eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes ist ohnehin nicht erforderlich. Ein Geschlechtswechsel ist in Deutschland jährlich ab dem Alter von 14 Jahren möglich.
Echte Missbrauchsklauseln wie bspw. in der Schweiz existieren nicht. Allerdings bleibt ein Mann ein Mann, wenn es um den Militärdienst im Kriegsfall oder um Ablehnungen von Asylanträgen geht.
Nachdem es – kurz vor der letzten Kabinettssitzung, bei der das SBGG beschlossen werden sollte – harsche Kritik von BKA und Bundesinnenministerium bzgl. des kriminellen Missbrauchspotenzials gehagelt hatte, wurden in den aktuellen und verabschiedeten Entwurf minimale Einschränkungen eingebaut. Unter anderem erfolgt bei einem geplanten Personenstandswechsel eine kurze Überprüfung in verschiedenen Ämtern, ob z.B. eine kriminelle Vorgeschichte vorliegt. Wenn diese Überprüfung keine Auffälligkeiten zeigt, werden die Personendaten sofort gelöscht. Insofern ist es also auch weiterhin möglich, den Personenstandswechsel für zukünftigen Missbrauch zu nutzen.
Das habe ich hier weiter ausgeführt: https://twitter.com/ronalyze/status/1697522952982368554?s=20
Weiterhin gilt laut Gesetzentwurf außerdem das Hausrecht, um zum Beispiel einen Mann aus einer Frauensauna auszuschließen. Hier hat allerdings schon Sven Lehmann und auch Ferda Ataman angemahnt, dass das Allgemeine Gleichstellungsgesetz einen Ausschluss von Personen wegen ihres Erscheinungsbildes strafbar macht.
Auf Twitter wird in diesem Thread erläutert, welche Gefahren das SBGG für Kinderhandel nach sich zieht, wenn die Sorgerberechtigten den Personenstand von Kindern beliebig hin- und hertauschen können.
https://twitter.com/Heilenderer/status/1697099735897624580?s=20
Die Bösen kommen im Märchen nicht vor
Die wenigen Änderungen zugunsten eines marginalen Schutzes vor Missbrauch dieser Gesetzgebung haben nun ein breites Bündnis von Verbänden und bekannten Einzelpersonen dazu verleitet, eine Petition unter dem Hashtag #JaZuSelbstbestimmung ins Leben zu rufen, die selbst den geringsten Missbrauchsschutz aus dem Gesetzentwurf streichen soll. Begründet wird dies mit einer angeblich vorliegenden Beschränkung einer vollen Selbstbestimmung und mit Diskriminierung. Wie ich bereits mehrfach auf Twitter anmerkte, sollte es doch auch im Interesse der Befürworter sein, dass dieses Gesetz nicht missbraucht wird. Dass hier ein Vokabular von Diskriminierung und Selbstbestimmung genutzt wird, lässt auf ein befremdliches Rechtsempfinden schließen, denn jedes Gesetz setzt Grenzen, „diskriminiert“ und „beschränkt die Selbstbestimmung“, um ein auskömmliches Zusammenleben der Allgemeinheit zu gewährleisten. Die reine Selbstaussage und das Versprechen, nicht zum Täter zu werden, reicht bekanntlich nicht, dass Menschen keine Taten ausüben. Die Selbstverständlichkeit, mit der – wider jeden Sinn und Verstand – eine völlige Schranken- und Grenzenlosigkeit in dieser Gesetzgebung gefordert wird, ist bemerkenswert. Plötzlich besteht eine erstaunliche Bereitschaft, Täterschutz zu betreiben.
Die neue Märchenprinzen und -prinzessinnen-Kaste
Mein Fazit ist, dass hier einer ohnehin nirgends klar definierten Gruppe nie da gewesene Sonderrechte zugestanden werden, die geradezu zu Missbrauch einladen. Schon jetzt fallen vor allem Männer dadurch auf, die Selbstidentifikation als Frau für Übergriffe auf Frauen und Kinder auszunutzen. Es wird ihnen obendrein als Straftäter eine Sonderbehandlung als Frau von Seiten der Polizei zugestanden. Selbst Sexualstraftäter dürfen in ein Frauengefängnis verlegt werden, wenn sie sich zur Frau erklären. Dass sich sogar von Frauenverbänden gegen jeglichen Missbrauchsschutz ausgesprochen wird, zeigt, wie weit die gesamtgesellschaftliche Dissoziation und Unterwerfung unter diese Weltanschauung schon fortgeschritten ist. Es wird auch hier nicht nach Vernunft und Fakten entschieden, sondern nach Gefühl, nach öffentlichen Fördertöpfen und nach gutem Ruf. Das ist gefährlich und höchst bedenklich.
Excellent, Rona.
Hab Dank für die enorme Recherchearbeit, für deinen unermüdlichen Einsatz im Kampf für Frauenrechte und gegen die schier übermächtige Anhängerschaft der bedingungslosen Selbstidentifikation in der Gesellschaft und der Politik, die sich anschicken, uns in eine dystopisch anmutende Zukunft zu steuern.
Ganz hervorragend! Hab ich meinen Söhnen weitergegeben 😁